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BVerwG: Nutzung von Telefonie-Metadaten durch BND in VERAS-Datei rechtswidrig (Foto: spuno/Fotolia.com)
Speicherung von Telefonie-Meta-Daten

BVerwG zur Speicherung von Telefonie-Metadaten in Veras-Datei durch BND

ESV-Redaktion Recht
18.12.2017
Der Bundesnachrichtendienst (BND) speichert in seiner Veras-Datei Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt die Daten anonymisiert für nachrichtendienstliche Analysen. Zur Frage, ob der BND diese Daten erheben und nutzen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell entschieden.
Die streitgegenständlichen Daten erhält der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten. Individualisierbare Daten - wie zum Beispiel Telefonnummern – anonymisiert der BND vor der Speicherung.

Kläger: Speicherung und Nutzung von Metadaten ist rechtswidrig

Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und ein Verein mit dem Ziel, den BND zur Unterlassung, Speicherung und Nutzung von Metadaten aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom BND betriebenen Datei Veras - eine Abkürzung für Verkehrsanalysesystem - zu zwingen.

BVerwG: Klage zum Teil zulässig und begründet

Nach Meinung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind die Klagen nur in Bezug auf die die Telefonie-Metadaten zulässig und begründet. Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren speichert Veras hingegen nicht.  

BND-Praxis ist Eingriff in Fernmeldegeheimnis

Die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten könnten die Kläger auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren, so der Senat. Dach greift die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Absatz 1 GG ein, und zwar unabhängig davon, ob der BND die Daten vorher anonymisiert.

Eingriffe in dieses Recht sind somit nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden könne. An einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt es nach Auffassung der Leipziger Richter.

Voraussetzungen für Speicherung von Inhaltsdaten liegen nicht vor

Vor allem die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) können nicht angewendet werden, was der Senat im Wesentlichen wie folgt begründet hat:
  • So müssten bei der Erhebung der Metadaten nach § 5 G 10 die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wie für die Erhebung von Inhaltsdaten, die anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen ausgewertet werden, um so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu liefern.
  • Diese Erkenntnisse können dann als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist dem Gericht zufolge von diesem Zweck nicht gedeckt.
Anonymisierung steht Löschung nicht gleich

An der Rechtswidrigkeit der BND-Praxis, so der Senat, ändere auch die vorherige Anonymisierung nichts. Diese stehe einer verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.

Auch Auslandsaufklärung keine Rechtsgrundlage

Ebenso wenig schaffen die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten hierfür eine Rechtsgrundlage.

Quelle: PM des BVerwG vom 14.12.2017 zu zwei Urteilen vom 13.12.2017 - AZ: 6 A 6.16 und 6 A 6.17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht