
BVerwG zur verspäteten Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Auf die anschließende Disziplinarklage des Landkreises hin setze dieser die beklagte Beamtin wegen dauernder Dienstunfähigkeit am 01.11.2018 vorzeitig zur Ruhe.
OVG Münster: Dienstvergehen rechtfertigt Entfernung aus dem Dienst ohne Ruhegehalt
Zu Recht, wie die Berufungsinstanz – das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster – befand. Danach hatte die Beamtin schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Vor allem hatte sie gegen die Pflicht zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen, mit der Folge, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstörte. Daher hielt das OVG ihre Entfernung aus dem Amt ohne Ruhegehalt für angemessen.Im Überblick: Disziplinarverfügung und Disziplinarklage |
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BVerwG: Nur Kürzung des Ruhegehalts angemessen
Dieser Ansicht folgte der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht. Auf die Revision der Beamtin hin hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Allerdings hat der Senat kraft eigener disziplinarer Maßnahmenbemessung die Entfernung aus dem Dienst beibehalten, ihr ein monatliche Ruhegehalt zugesprochen und dieses für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:Dienstvergehen, ja
Zwar hatte die Beamtin auch nach Auffassung der Leipziger Richter ein schweres Dienstvergehen begangen, vor allem weil sie längere Zeit wiederholt dienstliche Anordnungen unbeachtet ließ.
Aber: Aberkennung des Ruhegehalts unverhältnismäßig
Die Versetzung in den Ruhestand hielten die Leipziger Richter daher auch unbeanstandet. Die disziplinare Höchstmaßnahme bei einer Ruhestandsbeamtin – also die Aberkennung des Ruhegehalts – hielt der Senat aber aus folgenden Gründen nicht für gerechtfertigt:
- Disziplinarverfahren zu spät: Insoweit berücksichtigte das BVerwG, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin „wesentlich zu spät“ eingeleitet wurde. So hätte der Dienstherr schon nach der ersten disziplinarrelevanten Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen.
- Disziplinare Maßnahmen mit milderen Folgen möglich: Dementsprechend hätte der Dienstherr auf die zeitlich gestreckten Pflichtverletzungen dann auch mit „niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen“ regieren können – zum Beispiel mit Verweisen. Zumindest hätte dies möglicherweise pflichtenmahnend auf die Beamtin gewirkt und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen, so der Richterspruch aus Leipzig abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht