Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst
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Die jetzt vorgenommenen Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglichen es dem Minister zufolge, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Ebenso könne die steigende zunehmende Impfquote der Beschäftigten berücksichtigt werden. Zu den einzelnen Maßnahmen:
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Schnelltests: Die Verpflichtung der Arbeitgeber in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle, die Präsenz arbeiten, die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten, bleibt bestehen. Allerdings soll es Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen geben. Gleiches gilt für Beschäftigte, die von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Die Beschäftigten müssen die Testangebote aber weiterhin nicht wahrnehmen und dem Arbeitgeber keine Auskunft über Impf- oder Genesungsstatus geben.
- Masken: Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen hinreichenden Schutz bieten.
- Pausenzeiten- und Bereiche: Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen sichergestellt bleiben.
- Betriebliche Hygienepläne und Gefährdungsbeurteilungen: Betriebliche Hygienepläne sind weiterhin zu erstellen, umzusetzen und sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Hierbei gilt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel fort. Ebenso sind die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger zu beachten. Allerdings muss der Arbeitgeber sich stärker auf die Gefährdungsbeurteilung verlassen, die er aktualisieren muss.
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Homeoffice und Mindestflächen
- die Arbeitsplatzgestaltung,
- besondere Betriebsräume,
- Maßnahmen zur Lüftung,
- oder auch zum Homeoffice,
Inkrafttreten
Die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 01.07. 2021 in Kraft.Quelle: PM des BMAS vom 23.06.2021 - zum Referentenentwurf der (aktualisierten) Corona-Arbeitsschutzverordnung
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht