Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Der Sachsenspiegel gilt als das bedeutendste und, gemeinsam mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. (Foto: Landesbibliothek Oldenburg, Sachsenspiegel, CIM I 410, Landrecht, erstes Buch, 7v, CC BY-SA 4.0)
Rechtsgeschichte meets Mediävistik

Das Engagement des Dichters für das Recht ist unverkennbar

ESV-Redaktion Philologie
26.03.2020
Wenn man von Hartmann von Aue und seinen Werken hört, dann denkt man zumeist an die Ritter der Tafelrunde, an Iwein und Erec, an Ritter auf Aventiure, die wegen der Vernachlässigung von gesellschaftlichen Pflichten in Konflikte mit ihren Ehefrauen und ihrem Umfeld geraten. Dass man seine Werke aber auch als zeitgeschichtliches Dokument lesen kann, in dem man der Rechtspraxis seiner Zeit auf die Spur kommen kann, das zeigt der folgende Artikel von Professorin Ruth Schmidt-Wiegand aus dem „Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte“, den wir hier für Sie bereitgestellt haben:
Hartmann von Aue, *um 1160/65 im allemannischen Sprachraum; †nach 1210.
Dichter der mittelhochdeutschen Blütezeit, ritter, dienstmann zOuwe, stammte vom Oberrhein (Eglisau, Insel Reichenau?). Er ist in der Weingartner und in der Manessischen Liederhandschrift mit einem Wappen abgebildet, das im Schildbuch des Klosters Reichenau dem Ministerialengeschlecht der Herren von Wespersbühl (Thurgau) zugeschrieben wird.
Hartmanns Werk umfasst epische Großdichtung (die Artusromane Erec und Iwein), erbaulich-novellistische Kleindichtung (Gregorius, Der arme Heinrich), didaktische Dichtung (Klage) und Lyrik (Minnelieder). Wenn man die Ausführungen über die Klostererziehung des Gregorius (V. 1181ff.) als Selbstzeugnis wertet, ist Hartmann in den artes, in Theologie und Jurisprudenz (dar nâch las er von lêgibus) ausgebildet gewesen. V. 1196 lêgiste, das nach dem Sprachgebrauch der Zeit einen Kenner des römischen und kanonischen Rechts meint, lässt den Schluss zu, dass Hartmann die „traditionellen Kunstgriffe der forensischen Eloquenz“ erlernt hat (Gruenter). Tatsächlich lassen Hartmanns Dichtungen eine für seinen Stand ungewöhnlich hohe Bildung erkennen. Dabei ist das Engagement des Dichters für das Recht unverkennbar. Es verklammert die Teile des Gesamtwerkes über die Zäsur hinweg, die in Hartmanns Leben durch den Tod seines uns unbekannten Herrn und dessen Teilnahme am dritten Kreuzzug 1189/1190 entstanden ist. Hartmanns Schilderungen zeichnen sich durch die Freude am Detail rechtlicher Vorgänge aus. Seine Diktion zeigt Sicherheit im Gebrauch der Rechtsterminologie. Bei dieser Sachlage überrascht es nicht, dass der Dichter wiederholt von Rechtshistorikern (wie Hans Fehr oder Franz Beyerle) gewürdigt und sein Werk von der Rechtsgeschichte wie Rechtssprache aus interpretiert worden ist.

Doppelter Inzest

Am Anfang von Hartmanns Schaffen steht die Klage (nach 1180), ein Streitgespräch zwischen Leib und Herz, das nach Schönbach dem mittelalterlichen Prozess mit Anklage und Gegenklage nachgebildet sein soll. Doch dürfte ein Zusammenhang mit der literarischen Gattung der complainte (zu lat. planctus, Klage) näherliegen. Das Gedicht lässt den prozessualen Aufbau (mit Richter, Eideshelfer, Urteil usw.) ebenso vermissen wie einen strengen Rechtsformalismus. Mit dem Gregorius (zwischen 1190 und 1197) hat sich Hartmann der Legendendichtung zugewendet. Thema ist das Delikt des doppelten Inzests: Gregor, das Kind aus einer Geschwisterehe, heiratet in Unwissenheit seine Mutter. Hartmanns Verdienst ist es, in der Fabel die kirchenrechtliche Lehre von Sünde und Buße verbunden zu haben. Hauptbegriffe der Bußlehre wie die contritio cordis (V. 49), die confessio oris und die satisfactio operis (buoze nâch bîhte bestân [V. 78]) sind in den Inhalt eingegangen oder durch entsprechende Begriffe ersetzt worden (z.B. praesumptio durch vürgedanc [V. 21], vitium capitale durch houbethafte missetât [V. 67] usw.). An deutschrechtlichen Bezügen ist die Vormundschaftsübertragung (V. 221f.) hervorzuheben.

Vormundschaftsübertragung

Der arme Heinrich (zwischen 1190 und 1197) behandelt die Geschichte eines fürstengleichen Herren, der vom Aussatz befallen ist und durch das blutige Opfer eines Mädchens geheilt werden soll. Am Ende steht Heinrichs Heirat mit der Tochter des Freibauern, die, wie Franz Beyerle gezeigt hat, der sozialen Wirklichkeit nicht entsprochen hat, da sie eine erhebliche Standesminderung des Herren zur Folge gehabt hätte. Es ist deshalb denkbar, dass Hartmann von Aue hier ein Stück Familientradition berichtet, durch das sein eigener Ministerialenstatus als achtbarer Abstieg aus der Adelsfreiheit gerechtfertigt wird. V. 1509f. (da wâren phaffen genuoge, die gâben si im ze wîbe) setzt bereits die Mitwirkung des Geistlichen als Trauvormund bei der Eheschließung  voraus.

Das könnte Sie auch interessieren 05.05.2017
Von Ohrenzupfen, Ohrenabschneiden und Ohrenschlitzen
Von der Ohrfeige als solcher hat wohl jeder schon einmal gehört. Aber ahnen Sie, was sich hinter „Ohrenschlitzen” verbirgt? Und was, rechtsgeschichtlich, mit dem „Ohrenzupfen” gemeint ist? mehr …

Erbrecht und Bahrprobe

Als Hartmanns von Aue letztes, reifstes und zugleich wirkungsvollstes Werk gilt der Iwein (zwischen 1203 und 1210). Iweins Schuld ist der wiederholte Verstoß gegen erbermede und Rechtlichkeit, der nur durch eine Kette von selbstlosen Handlungen, durch Befreiungstaten für Schutzlose, gesühnt werden kann. Sichtbarer Ausdruck der absolut rechtlichen Gesinnung, zu der sich Iwein durchringt, ist der Löwe, den er befreit und der ihm nun aus Dankbarkeit folgt – selbst ein Symbol des Rechts. Hervorzuheben sind die beiden gerichtlichen Zweikämpfe (V. 5155ff. u. V. 6877ff.): Die ausführliche Schilderung des Kampfverlaufes und die sichere Beurteilung der Hintergründe (Erbrecht) lassen besonders beim Kampf für die jüngere Tochter des Grafen vom Schwarzen Dorn die Vertrautheit des Dichters mit dem materiellen Recht erkennen. Nicht unerwähnt bleibe, dass im Iwein (V. 1355 bis 1364) eine Bahrprobe geschildert wird, ein Zeugnis, das auf deutschem Boden den Rechtsquellen vorausgeht.

Schweigen und Verschweigen vor Gericht

Um die Problematik von „Reden“ und „Schweigen“ geht es in Hartmanns Erstlingswerk Erec. Uwe Ruberg hat das Schweigen als eine Geste untersucht, die im westeuropäischen Kulturbereich zu den Gebärden zählte, die bewusst in einen Handlungsverlauf eingebracht werden konnten. Dass dies auch für das mittelalterliche Rechtsleben galt, ist mit dem Sachsenspiegel Eikes von Repgow und seinen Bilderhandschriften nachzuweisen. Schweigen und Verschweigen vor Gericht waren an bestimmte Regeln gebunden, die z.B. im Fall des Gerüfts, das mit Schreimannen bereits eröffnet war (Ldr. I 62 §§ 1,2), zu beachten gewesen sind.

Falls Sie mehr wissen möchten, beispielsweise zu rechtsgeschichtlichen Aspekten der Artushöfe, Kreuzzüge, Turniere, Hochzeitsbräuche, dann schauen Sie unter www.hrgdigital.de bei der digitalen Ausgabe des „Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte“ vorbei. Die Datenbank hat, auch in Zeiten von Corona, immer für Sie geöffnet.

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG)

Herausgegeben von Prof. Dr. Albrecht Cordes, Prof. Dr. Bernd Kannowski, Prof. Dr. Hans-Peter Haferkamp, Prof. Dr. Heiner Lück , Professor Dr. Heinrich de Wall und Prof. Dr. Dieter Werkmüller sowie Prof. Dr. Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin

Unter Rechtshistorikern und Historikern gilt das „Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte“ als Standardwerk. Mehr als 5.000 Stichwörter präsentieren weitgehend die Summe des Wissens über die Geschichte des Rechts. Für die Neuauflage wurden zahlreiche neue Stichwörter aufgenommen. Auch wenn Mittelalter und Frühe Neuzeit unverändert einen gebührenden Platz einnehmen, werden stärker als zuvor die neuere und neueste Rechtsgeschichte sowie die Rechtsgeschichte einzelner europäischer Länder berücksichtigt. Sämtliche Informationen wurden von bisher etwa 600 Wissenschaftlern fundiert recherchiert und wissenschaftlich seriös aufbereitet. Die komplexe interdisziplinäre Zusammenarbeit von Rechtshistorikern mit Philologen, Historikern, Volkskundlern, Kulturwissenschaftlern und Theologen verhilft der 2. Auflage zu einer noch größeren Spannbreite.
(ESV/vh)

Programmbereich: Rechtsgeschichte