Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Dreier: „Die Gerichte sollten mehr Gutachten einholen” (Foto: privat)
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier

„Das Spruchverfahren kann Minderheitsaktionären noch einen effektiven Rechtsschutz gewähren”

ESV-Redaktion Recht
01.07.2016
Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren spielt eine wichtige Rolle im Spannungsfeld zwischen den Hauptgesellschaftern einer AG und deren Minderheitsaktionären. Ob dieses Verfahren seinen Ansprüchen gerecht wird, beantwortet Dr. Peter Dreier im Interview mit der ESV-Redaktion.



Herr Dr. Dreier, wodurch unterscheidet sich das Verfahren zum gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren, kurz: SpruchG, von dem echten streitigen Verfahren der ZPO?


Peter Dreier: Im Spruchverfahren gilt der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, die Parteien müssen schon vortragen, wie im Zivilprozess. Letztlich klärt aber das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen auf.

Viel Bewegung gab es in den letzten Jahren beim Schutz von Aktionären. In welchem Verhältnis stehen die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen und das SpruchG grundsätzlich zueinander?

Peter Dreier: Anfechtungsklagen sind faktisch bedeutungslos geworden. Der Gesetzgeber gestattet sogar die Eintragung von offensichtlich rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlüssen in das Handelsregister. Eigentlich sollte mit der Anfechtungsklage verhindert werden, dass Minderheitsaktionäre Strukturmaßnahmen verhindern können. Nun haben die Vorstände fast Narrenfreiheit und können tun und lassen, was sie wollen. Das ist im Hinblick auf den Aktionärsschutz nicht zu rechtfertigen. Im Gegensatz dazu kann das Spruchverfahren dem Minderheitsaktionär als letzte Bastion noch einen effektiven Rechtsschutz gewähren.

Ein häufiger Kritikpunkt vor Einführung des SpruchG war die überlange Verfahrensdauer von bis zu 22 Jahren im Einzelfall. Konnte das SpruchG die Verfahrensdauer verkürzen?

Peter Dreier: Das neue Gesetz hat im Ergebnis zu einer signifikanten Reduzierung der Verfahrensdauer geführt. So beträgt die Verkürzung z.B. nach einer Studie von Henselmann/Munkert/Winkler/Schrenker knapp vier Jahre. Damit geht aber auch eine Verkürzung des Rechtsschutzes für die Minderheitsaktionäre einher.

Was bewirkt diese Verkürzung des Rechtsschutzes?

Peter Dreier: Vor allem sollte man bei Unplausibilitäten des Vortrags der Hauptaktionäre erwarten, dass das Gericht insoweit einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer einschaltet. Dies wird meiner Meinung nach viel zu wenig getan. Die Gerichte begründen dies oft mit zeitlichen Aspekten. Dennoch gibt es genug Möglichkeiten, unabhängige Prüfer zeitnahe zu befragen.

Welche kurzfristigen Möglichkeiten der Befragung meinen Sie?

Peter Dreier: So könnte man z.B. einen virtuellen Datenraum schaffen. Dieser wird schon bei der Due-Diligence-Prüfung praktiziert. Damit wäre eine sichere Zusammenarbeit an gemeinsamen Dokumenten möglich. Das heißt, der Angemessenheitsprüfer wird verpflichtet, dem Gericht alle Daten zur Verfügung zu stellen, die er hat. Diese Daten stellt das Gericht dann dem jeweils beauftragten Prüfer zur Verfügung, der selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ein effektiver Datenaustausch sollte heutzutage nicht das Problem sein und ermöglicht angemessene Antwortzeiten.

Aktuell
Hier bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand im Bereich Recht.

Viele Gerichte tendieren - z.B. beim Squeeze-Out – dazu, bei der Unternehmensbewertung ausschließlich auf den Börsenkurs abzustellen. Als Begründungen dienen oft die Vereinfachung und die Schnelligkeit der Wertermittlung. Sie sehen diesen Ansatz als besorgniserregend an: Spiegelt denn der Börsenkurs nicht den aktuellen Marktwert wieder?

Peter Dreier: Der Börsenkurs hat keine Aussagekraft. In diesen fließen nur Einschätzungen von Analysten oder Statements von Vorständen ein. Das tatsächliche know how bleibt dabei völlig unberücksichtigt. Gleiches gilt für Zukunftserträge und diese fließen ausschließlich dem Hauptaktionär zu.

Demgegenüber hat aber auch der Minderheitsaktionär ein quotales wirtschaftliches Eigentum an der jeweiligen Gesellschaft. Dieses verfassungsrechtlich geschützte Eigentum wird dem Minderheitsaktionär beim Squeeze out genommen. Nur eine Ertragswertermittlung, z.B. nach dem IDWF1-Standard, kann hier einen angemessenen Ausgleich schaffen.

Welche Möglichkeiten sehen Sie für den Gesetzgeber, das Verfahren nach dem SpruchG effektiver zu gestalten?

Peter Dreier: Man sollte vor allem die bisherigen angesprochenen Möglichkeiten besser ausnutzen und mehr Gutachten erstellen lassen.

Auch ist im Augenblick dem gemeinsamen Vertreter nach der neueren BGH-Rechtsprechung ein Beschwerderecht verwehrt. Dieser vertritt die Minderheitsaktionäre. Ein solches Beschwerderecht halte ich für sinnvoll, um der zweiten Instanz nicht die Kompetenz zu nehmen.

Sinnvoll wäre auch eine Art Mehrheitsvergleich. Stimmt z.B. die Mehrheit einem Vergleich zu, so kann das Gericht dazu einen Gutachter beauftragen und bei Angemessenheit des Vergleichs einen einfachen entsprechenden Beschluss fassen. Dies würde verhindern, dass z.B. zwei oder drei Minderheitsaktionäre sinnvolle Lösungen blockieren können.

Zur Person
Dr. Peter Dreier ist Partner bei Dreier Riedel Rechtsanwälte in Düsseldorf, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Aktienrecht und Recht der Unternehmensbewertung. Er vertritt ausschließlich institutionelle und private Aktionäre/Investoren, meist im Zusammenhang mit Übernahmesituationen und anschließenden Strukturmaßnahmen.

Weiterführende Literatur
Seit der Erstauflage des Berliner Kommentars SpruchG hat sich das Spruchverfahrensgesetz mehrfach geändert. In der 2. Auflage haben die Autoren das Gesetz grundlegend neu kommentiert. Besonders die Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung hat sich weiterentwickelt und wurde in die Kommentierung vertiefend eingearbeitet. Zudem finden Sie eine Analyse der praktischen Bedeutung des Spruchverfahrens. Weiterhin werden Ihnen Möglichkeiten gezeigt, wie das Verfahren ohne Änderungen des SpruchG noch effektiver gestaltet werden kann, ohne den erforderlichen Aktionärsschutz dadurch zu mindern.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht