
Datenschutzreform in Hessen abgeschlossen
In Hessen gilt nun das Hessische Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018. Die neuen Regelungen fnden Sie hier. Auch die Bezeichnung des Hessischen Datenschutzbeauftragten hat sich geändert. Die Behörde trägt seit dem Inkraftreten die Bezeichnung:
"Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)"
Die bisherigen Entwicklungen
Zum bisherigen Entwurf für ein Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit hatte der Innenausschuss gemeinsam mit dem Unterausschuss Datenschutz am 15.03.2018 eine ganztägige öffentliche Anhörung durchgeführt.Kern des Entwurfs war das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz – HDSIG - nach Artikel 1. Dieses besteht aus 91 Pragrafen. Demgegenüber regeln Artikel 2 bis 27 Randbereiche mit datenschutzrechlichem Bezug.
Im Überblick – Die Regelungsbereiche des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) |
ERSTER TEIL - Gemeinsame Bestimmungen Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter Abschnitt - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen Vierter Abschnitt - Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte Fünfter Abschnitt - Rechtsbehelfe ZWEITER TEIL - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
FÜNFTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften |
Im Überblick - Datenschutzreform in den Bundesländern | 31.05.2018 |
Datenschutz: Zahlreiche weitere Bundesländer haben die DSGVO inzwischen vollständig umgesetzt | |
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Zahlreiche Bundesländer haben die Anpassungen ihrer landesrechtlichen Datenschutzregelungen an die DSGVO bereits vollzogen. Einige Länder hinken noch hinterger - so zum Beispiel auch Berlin. Hier unser Update. mehr … |
Besonderheiten
Umsetzung der JIRLDie Reform sieht unter anderem vor, dass die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 – kurz JIRL - nicht nur im speziellen Fachrecht wie zum Beispiel im Polizeirecht, sondern allgemein im Hessischen Landesdatenschutzgesetz umgesetzt werden.
Orientierung am BDSG
Bezüglich der Anpassung des HDSIG an die DS-GVO orientiert sich der Gesetzgeber im Wesentlichen am neuen BDSG.
Gerichtlicher Rechtsschutz
Nach § 19 Absatz 5 kann in Zukunft der Hessische Datenschutzbeauftragte auch gegenüber Landesbehörden Verwaltungsakte erlassen. Damit kann es wie folgt zu gerichtlichen Verfahren kommen:
- Klage der Landesbehörde: Die Landesbehörde kann gegen Entscheidungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten klagen.
- Feststellungsklage der Datenschutzbeauftragten: Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann selbst die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung feststellen lassen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht