
Datenschutzreform in Sachsen
Die Historie
Schon der Entwurf des Anpassungsgesetzes sah eine umfassende Reform des sächsischen Datenschutzrechts vor und bestand aus 47 Einzelartikeln. Dessen Kern sind die Artikel 1 und 46. So beinhaltet Artikel 1 ein „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“, kurz SächsDSDG. Insgesamt besteht die Reform aus drei Bereichen:- SächsDSDG: Artikel 1 des Anpassungsesetzes hat das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz oder SächsDSDG zum Gegenstand.
- Sächsisches Datenschutzgesetz: Demgegenüber besiegelt Artikel 46 das Schicksal des bisherigen Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25.08.2003.
- Randbereiche: Die Artikel 2 bis 45 regeln Randbereiche mit datenschutzrechlichem Bezug.
Im Überblick: Das neue SächsDSDG im Entwurf |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich Abschnitt 2 - Grundsätze der Datenverarbeitung § 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck § 5 Erhebung personenbezogener Daten § 6 Verantwortung bei der Übermittlung personenbezogener Daten Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person § 7 Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten § 8 Beschränkung der Informationspflicht § 9 Beschränkung des Auskunftsrechts § 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen § 11 Verarbeitung von Beschäftigtendaten § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken § 13 Videoüberwachung Abschnitt 5 Sächsischer Datenschutzbeauftragter § 14 Zuständigkeit § 15 Errichtung § 16 Ernennung und Amtszeit § 17 Amtsverhältnis § 18 Besondere Pflichten § 19 Befugnisse § 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten § 21 Kostenerhebung Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift § 23 Einschränkung eines Grundrechts § 24 Übergangsregelung |
Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25.08.2003
Mit der unmittelbaren Geltung der DS-GVO und dem Inkrafttreten des SächsDSDG wäre das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25.08.2003 nach Artikel 46 des Anpassungsesetzes nur noch wie folgt eingeschränkt anzuwenden:- Anwendungsbereich: Der Anwednungsbereich beschränkt sich auf solche öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit diese im Anwendungsbereich der EU-Datenschutz-Richtlinie für Polizei/Justiz - (EU) 2016/680 - handeln.
- Zeitliche Eingrenzung: Das Sächsische Datenschutzgesetz tritt nach Artikel 47 Absatz 2 des Anpassungsgesetzes mit Ablauf des 30.06.2019 außer Kraft.
- Begründung: Grund für diese eingeschränkte Weitergletung sind laut Gesetzesbegründung laufende Novellierungsvorhaben in den Bereichen Strafverfolgung und -vollstreckung zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie für Polizei/Justiz sowie die Vermeidung von Regelungslücken.
Weitere Besonderheiten
Im Gegensatz zum neuen BDSG sollen nach dem künftigen §§ 22 SächsDSDG auch gegen Mitarbeiter öffentlicher Stellen, die ordnungswidrig handeln, Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können. Ob eine solche Regelung europarechtskonform ist, ist zweifelhaft. Zwar sieht Artikel 83 Absatz 7 DSGVO Bußgeldtatbestände für öffentliche Stellen vor. Nach dem Wortlaut dieser Norm können die Bußgelder aber nur gegen die Behörde selbst und nicht gegen deren Mitarbeiter verhängt werden.Entwurf des Anpassungsgesetzes - DRUCKSACHE 6/10918 als PDF
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(ESV/bp)
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