Der Sachsenspiegel: illustriertes, geltendes Gewohnheitsrecht
„Der Sachsenspiegel ist das älteste und berühmteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Er wurde vor rund 800 Jahren (zwischen 1220 und 1235) von einem sächsischen Ritter namens Eike von Repgow aufgeschrieben.“
Die KI ergänzt zwei Fragen: „Warum heißt das Buch „Sachsenspiegel“? und „Was steht in dem Buch?“ Die Antwort (Quelle: YouTube, Deutschlandfunk und VDS Sachsen-Anhalt) lautet: „Der Name ist ein schönes Bild: Eike von Repgow wollte den Menschen einen „Spiegel“ vorhalten, damit sie sehen können, was in ihrer Heimat Recht und Gesetz ist. So wie man in einen echten Spiegel schaut, um sein Gesicht zu sehen, schauten die Richter in dieses Buch, um das sächsische Recht zu sehen. (...) Damals gab es noch keine gedruckten Gesetzbücher wie heute. Die Menschen merkten sich die Regeln einfach im Kopf (Gewohnheitsrecht). Eike schrieb diese Regeln zum ersten Mal auf Deutsch auf.“
Sicherlich ist diese kurze Erläuterung ein guter Einstieg für alle diejenigen, die noch nie vom Sachsenspiegel gehört haben. Wer aber mehr darüber wissen und fachlich fundierter einsteigen möchte, dem sei der HRG-Beitrag „Sachsenspiegel“ von Prof. Dr. Heiner Lück sehr ans Herz gelegt. Er ist ein großer Kenner dieses wichtigen Rechtsbuches, er weiß um dessen Entstehung und Bestehen, Fassungen, Wirkung und Folgen bestens Bescheid und hat auch die Literatur über den Sachsenspiegel wie kaum ein anderer im Blick.
Lesen Sie hier einen Auszug aus dem Beitrag „Sachsenspiegel“ zur Entstehungsgeschichte des wohl berühmtesten Rechtsbuchs des frühen Mittelalters (Ssp = Sachsenspiegel):
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I. Entstehung
Die Vielzahl der dt. Rechtsbücher wird chronologisch eröffnet vom Mühlhäuser Rechtsbuch (2. Viertel 13. Jh.) und vom Ssp (zwischen 1220 u. 1235). Der Letztere ist das bedeutendste dt. Rechtsbuch und zugleich eines der ersten großen Prosawerke in nd. Sprache. Der konkrete Ort seiner Niederschrift konnte bislang nicht ermittelt werden. Neuere Forschungen weisen auf Magdeburg und die Umgebung des erzbischöfl. Hofes hin (Bertelsmeier-Kierst, 2008, 91 f.). Sein Verfasser ist der zwischen 1209 und 1233 urkdl. nachweisbare Eike von Repgow (um 1180–nach 1233). Nach eigener Aussage in der Vorrede in Reimpaaren habe er die ursprünglich lat. Fassung des Ssp auf Bitten des Gf.en Hoyer von Falkenstein ins Deutsche (mnd./elbostfälisch) übersetzt. Eine lat. Fassung, die dafür in Betracht kommt, ist jedoch nicht überliefert. Ob der lat., nur in einem Druck des 16. Jh. überlieferte Auctor vetus de beneficiis das Ssp Lnr. repräsentiert, ist trotz überwiegend befürwortender Argumentation der Forschung (z.B. Schott, 1996, 374) nicht nachgewiesen (zum Forschungsstand Lück, 2025).
Eike lag es fern, neue Rechtsregeln zu schaffen oder ältere zu verändern. Er wollte vielmehr den Zustand des geltenden Gewohnheitsrechts wiedergeben, das von den Vorfahren überliefert war (Dit recht hebbe ek selve nicht irdacht, / it hebbet van aldere an unsik gebracht / Unse guden vorevaren. / mach ek ok, ek wel bewaren, …). Der Umstand, dass er seinem Werk den Namen „Spiegel der Sachsen“ gegeben hat („Spegel der Sassen“ / Scal dit buk sin genant, / went Sassen recht is hir an bekant, / Alse an eneme spegele de vrowen / er antlite scowen.), verdient Beachtung, ist doch eine solche authentische Titelzuweisung nicht selbstverständlich. Die bewusste Wahl des Titels durch den Autor lässt vorsichtige Schlüsse zu Anlass, Anliegen und Entstehungsgeschichte des Werkes zu.
Der Ssp gehört nach Bezeichnung und Inhalt zur sog. Spiegelliteratur (Rechtsspiegel, Klagspiegel, Laienspiegel, Fürstenspiegel, Ritterspiegel). Die Werke mit Spiegel-/Speculum- Titeln enthalten häufig das gesamte Wissen zu einem Sachgebiet, weshalb sie mit der Schrifttumsgattung Summe/Summa verwandt sind. Die Wahl des Titels legt nahe, dass Eike aufgrund seiner kirchenrechtl. und theologischen Bildung entsprechende Werke seiner Zeit kannte. Die Vorreden des Ssp, in denen der Verfasser über Veranlassung und Gründe seiner Rechtsaufzeichnung, aber auch über die damit verbundenen Schwierigkeiten und Lasten informiert, legen einen für die Entstehung relevanten Zusammenhang mit Graf Hoyer II. von Falkenstein nahe.
Die ehemals weit verbreitete Annahme, der Ssp sei auf dieser Burg geschrieben worden (weitgehend widerlegt spätestens von Lieberwirth, 1982), wurzelt zunächst in der Vorrede in Reimpaaren, wonach Gf. Hoyer II. von Falkenstein (1211– wohl nach 1250) Eike von Repgow gebeten habe, den ursprünglich lat. Text ins Deutsche zu übersetzen: Nu danket al gemene deme van Valkenstene, De greve Hoier is genant, dat an dudisch ist gewant. Dit buk dorch sine bede: Eike van Repchowe it dede (zu den Gf.en von Falkenstein vgl. Schymalla, 2013 u. Habermann, 2024). Des Weiteren erscheint Hoyer II. gemeinsam mit Eike von Repgow in zwei der sechs Eike nennenden Urkunden. Als Ort der Aufzeichnung kann zwar eine Burg nicht ausgeschlossen werden, doch spricht Vieles, vor allem das Vorhandensein von Handschriften und Bibliotheken, eher für ein Kloster oder eine Domschule. Vor diesem Hintergrund ist das Zisterzienserkloster Altzella (westl. der Stadt Nossen, Ldkr. Meißen/Sachsen) in das Blickfeld der Forschung gerückt. Zumindest könnte Eike die dortige Klosterbibliothek benutzt haben. Die von Peter Landau (1935–2019) erarbeitete Argumentation für einen engeren Zusammenhang mit Altzella in der Entstehungsgeschichte des Ssp (Landau, 2005) ist faszinierend, doch fehlt auch ihr ein sicherer Beweis (kritisch dazu Bertelsmeier-Kierst, 2008, 91).
Die Entstehungszeit des Ssp kann zunächst auf die o.g. urkdl. Erwähnungen gestützt werden. Darüber hinaus gibt der Inhalt des Ssp Auskunft über seine zeitliche Einordnung. So gilt als sicher, dass er auf Bestimmungen der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis, eines der sog. Fürstengesetze Ks. Friedrichs II. (reg. 1212–1250), aus dem Jahre 1220 zurückgreift (terminus post quem). Bei der Aufzählung der sieben sächs. Fahnenlehen (Ldr. III 62, 2) – Hzm. Sachsen, Pfalzgft. Sachsen, Mark Brandenburg, Landgft. Thüringen, Mark Meißen, Mark Lausitz, Gft. Aschersleben – fehlt auffällig das 1235 geschaffene Hzm. Braunschweig- Lüneburg. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass Eike die Belehnung mit diesem neuen Fahnenlehen und den im gleichen Jahr ergangenen Mainzer Reichslandfriede nicht mehr erlebt hat. Somit stellt das Jahr 1235 den terminus ante quem bei der Beantwortung der Datierungsfrage dar. Folglich bezeichnen die Jahre von 1220 bis 1235 jenen Zeitraum, in dem der Ssp mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niedergeschrieben worden ist. Die ältere Forschung hatte Eike von Repgow auch die Autorschaft der „Sächsischen Weltchronik“ zugeschrieben. Diese Annahme konnte inzwischen widerlegt werden (Menzel, 1985).
Das Gebiet, in dem der Ssp entstand, gehörte ursprünglich zum Reich der Thüringer, das sich etwa zwischen dem Thüringer Wald und der Ohre westlich von Magdeburg sowie zwischen Werra und Elbe erstreckte. 531 unterlag es dem Ansturm von Sachsen, Friesen und Franken. Danach bevölkerten Sachsen das südl. Harzvorland nördl. der Unstrut. In den benachbarten Landschaften siedelten sich Nordschwaben, Franken und Friesen an, während von Südosten her die Slawen (im Ssp „Wenden“) bis zur Elbe- Saale-Linie vordrangen. Im 8. Jh. erfolgte der Anschluss an das (ost-)fränk. Reich. Zu Beginn des 9. Jh. erreichten die Franken die slaw. Gebiete östlich der Elbe und Saale. Eine Festigung und Ausdehnung der fränk.-dt. Herrschaft erfolgte unter den ersten dt. Königen aus sächs. Hause – Heinrich I. (reg. 919–936) und vor allem unter Otto I. (reg. 936–973). Mit der Sicherung der Ostgrenze an Elbe und Saale durch zahlreiche Burgen entstanden wichtige Voraussetzungen für das weitere Vordringen nach Osten. Gezielt wurden Siedler aus den thüring., fränk., westfäl. und nl. Gebieten unter günstigen Bedingungen in das Land geholt. Eine solche Besiedlungswelle ist wenige Jahrzehnte vor dem Ssp greifbar, als Ebf. Wichmann von Magdeburg (reg. 1152–1192) insbesondere Flamen im dt.-slaw. Grenzgebiet ansiedelte. Entsprechend dem ma. Personalitätsprinzip behielten die Eingewanderten ihr heimisches Recht und wurden in der Regel vor Gericht nach diesem behandelt. Möglicherweise war diese Rechtsvielfalt im nordöstl. Harzvorland unübersehbar geworden und/oder drohten, sich zu vermischen, wodurch die eine oder andere Bevölkerungsgruppe ihre günstigere Rechtsposition gefährdet gesehen haben könnte. Diese siedlungsgeschichtl. Faktoren könnten, begleitet von einem allgemeinen Drang zur Verschriftlichung des Gewohnheitsrechts, zur Niederschrift von der „Sassen Recht“ geführt haben. Möglicherweise ist das auch eine Erklärung dafür, weshalb dem Ssp die wahrscheinlich nicht von Eike stammende Vorrede „Von der Herren Geburt“ (Lieberwirth, 1991) vorangestellt wurde.
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Programmbereich: Rechtsgeschichte