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Auch die Entwicklung der Leitzinsen unter der EZB trägt zu sinkenden Zinsprognosen bei (Foto: pixs:sell / stock.adobe.com)
Höchstrechnungszins

Deutsche Aktuarvereinigung schlägt Senkung der Garantien für Lebensversicherungen vor

ESV-Redaktion Recht
08.12.2020
Die Unsicherheit bei der Entwicklung des Kapitalmarktes wächst. Vor allem coronabedingt ist mit weiter sinkenden Zinsen zu rechnen. Wie die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) in einer Pressmeldung mitteilt, schlägt sie daher dem Bundesfinanzministerium (BMF) unter anderem vor, den sogenannten Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen abzusenken.
Nach den Vorstellungen der DAV soll der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung bei Neuverträgen von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent gesenkt werden – und zwar zum 1.1.2022. Seit 2017 liegt dieser Wert bei 0,9 Prozent. Darüber hinaus empfiehlt der Verband eine Abkehr von der 100-Prozent-Beitragsgarantie. Die Versicherungsmathematiker der DAV geben jedes Jahr als brancheneigene Sachverständige eine Empfehlung an das BMF ab. Auf dieser Grundlage setzt das Ministerium dann den Höchstrechnungszins fest.

Höchstrechnungszins als entscheidende Richtschnur

„Der Höchstrechnungszins ist unverändert ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der handelsrechtlichen Zinsverpflichtungen. Für die Unternehmen und ihre Verantwortlichen Aktuare ist diese politische Vorgabe die entscheidende Richtschnur für die unternehmensspezifische Festlegung des jeweiligen Garantie- und Rechnungszinses“, führt der Vorstandsvorsitzende des DAV, Dr. Guido Bader hierzu aus.

Zudem spricht sich der Verband dafür aus, mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses auch den vollständigen Beitragserhalt bei der Riesterrente sowie der Beitragszusage mit Mindestleistung in der betrieblichen Altersversorgung (BZML) zu reformieren und die Garantien abzusenken. Demnach sind Produkte mit einer Beitragsgarantie von 100 Prozent in Zeiten von Negativzinsen nicht mehr sinnvoll. Die Garantien verengen die Spielräume für Kapitalanlagen im Sinne der Versicherten, meint Bader weiter.

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Investitionen in chancenreichere Anlageformen

Nach Überzeugung der DAV hat das vorgeschlagen Reformpaket zwei entscheidende Vorteile: 
  • Einerseits berücksichtigt es das Sicherheitsbedürfnis der Deutschen.
  • Darüber hinaus ermöglicht es den Versicherern, die Kundengelder in chancenreichere Anlageformen zu investieren. Hierzu zählen etwa Immobilien, Infrastrukturprojekte oder Aktien.
Den DAV-Analysen zufolge wird diese Chancenkomponente für die Versicherten immer wichtiger. Aufgrund von Corona sind die schon bisher äußerst niedrigen Kapitalmarktzinsen noch einmal um 20 bis 50 Basispunkte gesunken. Weiterhin sind wegen der billionenschweren Ankaufprogramme der Zentralbanken auch weiterhin niedrige Zinsen für Rentenpapiere zu erwarten.

„Obwohl die Versicherer ihre Kapitalanlagen in den vergangenen Jahren bereits auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld angepasst haben, spiegeln sich die jüngsten Kapitalmarktverwerfungen unweigerlich in den Kapitalanlageergebnissen der Unternehmen wider. Zudem hat die EZB kürzlich angekündigt, dass sie Spielraum für weitere Zinssenkungen sieht“, begründet Bader die DAV-Empfehlung weiter.
 

Neukalkulation der gesamten Produktpalette erforderlich

Die Komplexität des Reformprojekts macht es aus Sicht der Aktuare erforderlich, schon im 1. Quartal 2021 darüber zu entscheiden. Der Grund hierfür:

„Die tiefgreifenden Veränderungen erfordern eine Neukalkulation der gesamten Produktpalette. In der Vergangenheit haben die Unternehmen allein für die Umstellung des Höchstrechnungszinses je nach Größe und Produktbreite 1.000 bis 5.000 Personentage investieren müssen“, meint Bader zur notwendigen Vorlaufzeit.

In Kürze unter: ESV-Digital.de/Altersvorsorge 

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  • Erläuterungen komplexer Steuervorschriften: z.B. Pensionsrückstellungen, Lohnsteuerbegünstigungen der bAV u.v.m.
  • Kommentierungen themenbezogener Gesetze: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, 5. Vermögensbildungsgesetz, Wohnungsbau-Prämiengesetz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 


Die Herleitung des Höchstrechnungszinses

Die DAV-Empfehlung berücksichtigt bei der Ermittlung des Höchstrechnungszinses die Renditen, die künftig für Lebensversicherungsanbieter am Kapitalmarkt für neu abgeschlossene Verträge realistisch erzielbar sind. Hierfür haben die Mathematiker ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses setzt sich im Wesentlichen zusammen aus

  • Staatsanleihen,
  • staatlich garantierten Anleihen,
  • besicherten Anleihen,
  • Unternehmensanleihen
  • sowie einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien.
Der Bewertungsansatz erfolgt analog zum Vorgehen der Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA).

Anschließend werden die Durchschnittsrenditen aus diesem Anlageportfolio unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen in die Zukunft projiziert – und zur Glättung hat der DAV das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre hochgerechnet.
 
Als Sicherheitspuffer ist in der Berechnung zusätzlich ein 40-prozentiger Abschlag enthalten – und zwar so, wie es bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II erforderlich war. Zwar ist diese Vorgabe inzwischen entfallen. Allerdings setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, hat der DAV auch beschlossen, dass der Sicherheitsabschlag in Tiefzinsphasen immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.

Den Vorschlag zur Senkung des Höchstrechnungszinses kann auch Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), gut nachvollziehen. Zudem regt er Medienberichten zufolge eine Riester-Reform an, nach der vor allem die Beitragsgarantie gelockert werden sollte.

Garantiezins und Höchstrechnungszins

Garantiezins und Höchstrechnungszins werden sprachlich oft gleichgesetzt. Allerdings bestehen folgende Unterschiede: 

  • Garantiezins: Unter Garantiezins ist der Wert zu verstehen, den Versicherungen ihren Kunden mindestens zusichern.
  • Höchstrechnungszins: Zur langfristigen Erfüllung dieser Garantien müssen die Unternehmen in ihrer Bilanz aber entsprechende Rückstellungen bilden. Diese sind mit dem sogenannten Reservierungszins zu ermitteln, der den vom BMF festgelegten Höchstrechnungszins nicht überschreiten darf.
In der Vergangenheit waren der Reservierungs- und Garantiezins aber regelmäßig gleich hoch.

Quelle: PM der Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) vom 2.12.2020


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht