Die Bedeutung des Produktsicherheitsrechts in der neuen Betriebssicherheitsverordnung
Im Ergebnis soll die neue BetrSichV an schon existierende moderne Arbeitsschutzverordnungen wie die Gefahrstoffverordnung 2010 angeglichen werden. Außerdem zielen ihre Änderungen z.B. auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen ab oder tragen besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung. Im Folgenden wird der Fokus auf die neue Betriebssicherheitsverordnung sowie das spezifische Verhältnis zwischen Betriebssicherheitsrecht und Produktsicherheitsrecht gerichtet.
Betriebssicherheitsrecht und Produktsicherheitsrecht sind eng verzahnt. Das Produktsicherheitsrecht mit seinen Anforderungen an Nicht-Verbraucherprodukte oder B2B-Produkte ist vorgreifendes oder vorbeugendes Arbeitsschutzrecht.
Zum anderen gilt die BetrSichV „für die Verwendung von Arbeitsmitteln“ und zielt darauf ab, „die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 BetrSichV). Arbeitsmittel i.S.d. Betriebssicherheitsrechts wiederum sind gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen“. Der Verordnungsbegründung lässt sich entnehmen, dass die neue BetrSichV dem Ziel dient, die bestehende Schnittstelle zum Produktsicherheitsrecht besser auszugestalten.
Vor diesem Hintergrund soll untersucht werden, wie das Verhältnis der beiden Rechtsgebiete ab 2015 austariert sein wird - aus der Perspektive des Betriebssicherheitsrechts. Das Produktsicherheitsrecht selbst weist im Übrigen keine Bezüge zum insoweit autonomen Betriebssicherheitsrecht auf.
Inverkehrbringens- und Betreiberrecht: Wo ist der Unterschied?
Das europäisch dominierte Produktsicherheitsrecht schreibt rechtlich verbindliche Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten - und insbesondere von Verbraucherprodukten fest.
Adressaten des Produktsicherheitsrechts sind daher die Hersteller, aber auch Einführer und Händler. Handlungsspezifischer Bezugspunkt des Produktsicherheitsrechts sind sodann genau definierte Überlassungs- oder Abgabevorgänge, die als Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem Markt bezeichnet und in den einzelnen Gesetzen näher definiert werden.
Wenn und soweit Produkte die für sie geltenden Anforderungen des Produktsicherheitsrechts beim Inverkehrbringen, also der Bereitstellung auf dem Markt,) bzw. z.T. der Inbetriebnahme erfüllen, ist die produktsicherheitsrechtliche Bewertung abgeschlossen. – Dies gilt z.B. bei Maschinen, wenn sie die formellen und materiellen sicherheitsrelevanten Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Was schließlich der Endverwender mit dem (Verbraucher-)Produkt macht und wie insbesondere technische Arbeitsmittel in Unternehmen eingesetzt werden, spielt für das Produktsicherheitsrecht keine Rolle mehr: Hier kommt das Arbeitsschutzrecht mit der Betriebssicherheitsverordnung ins Spiel, indem es die Verwendung von Arbeitsmitteln rechtlichen Regelungen unterwirft. Demgegenüber gibt es für Verbraucherprodukte keine entsprechenden Bestimmungen für ihre Verwendung.
Literaturhinweis
Umfassende Information zum Thema Betriebssicherheit liefert das Werk "Anlagen- und Betriebssicherheit".
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