Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Tätlicher Angriff als Arbeitsunfall? (Foto: contrastwerkstatt/Fotolia)
Praxisfall

Die rabiate Chefin: ein Fall zur Abgrenzung des „privaten“ vom „betrieblichen“ Handlungsbereichs

Eberhard Jung
16.01.2019
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst grundsätzlich nur den „betrieblichen“ Handlungsbereich. „Privates“ oder „eigenwirtschaftliches“ Handeln ist von diesem Schutz ausgeschlossen, wobei dieser Ausschluss auch sehr weitreichend sein kann. Entscheidend für die Differenzierung nach „betrieblich“ und „privat“ ist, ob also eine Tätigkeit „betrieblich“ motiviert ist oder nicht - was eien tätliche Auseinandersetzung durchaus sein kann.
So werden Streitigkeiten im Betrieb einschließlich gewalttätiger Auseinandersetzungen generell (als „privates“ Handeln) nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regel. Mit einem solchen Ausnahmefall hatte sich das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 12.10.2017 – L 17 U 329/15 – zu befassen: Ein bei einer Spedition beschäftigter LKW-Fahrer war am 23.8.2013 von seinem Arbeitgeber in den Betrieb gebeten worden, um die nächsten Arbeitseinsätze zu besprechen und den Spesenvorschuss abzuwickeln. Kurz darauf kam die Ehefrau des Arbeitgebers, zugleich die Vorgesetze des LKW-Fahrers, in die Geschäftsräume. Als sie den Fahrer erblickte, ging sie auf ihn zu, sprach ihn an und schlug ihm mit ihrer linken Hand gegen seine rechte Gesichtshälfte. Der LKW-Fahrer schlug ihr daraufhin seinerseits mit seiner linken Faust ins Gesicht. Diese tätliche Auseinandersetzung endete erst durch das Dazwischentreten eines weiteren Mitarbeiters des Unternehmens sowie des Arbeitgebers. Der LKW-Fahrer hatte noch am 23.8.2017 ein Krankenhaus zur Notfallbehandlung aufgesucht. Hintergrund des Streits war gewesen, dass der LKW-Fahrer dem Arbeitgeber und weiteren Betriebsangehörigen von einer Geschäftsreise mit dem Zug berichtet hatte, bei der es in der Nacht des 14.7.2013 zu sexuellen Handlungen zwischen der Ehefrau und einem weiteren Speditionsmitarbeiter gekommen sein soll.

Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte mit Bescheid vom 13.9.2013/Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt. Die von dem LKW-Fahrer angegebenen gesundheitlichen Beschwerden würden auf einer Streitigkeit aus ausschließlich privaten Gründen beruhen. Dem folgte auch das Sozialgericht Bayreuth mit seinem Urteil vom 16.7.2015: Es habe an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen dem tätlichen Angriff der Chefin und der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit gefehlt, insbesondere hätten sich keine besondere Betriebsgefahr oder Betriebsumstände verwirklicht. Anders dann die Entscheidung des LSG vom 12.10.2017 (s. o.), in der vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausgegangen wurde: Der Verletzte sei auf Grund seiner Beschäftigung als LKW-Fahrer Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen. Der Schlag in sein Gesicht stelle einen Unfall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar, der zu einem Gesundheitserstschaden (Hals-Wirbel-Distorsion) geführt habe.

Wie das LSG dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kausalitätsermittlung (vgl. beispielsweise das Urteil des BSG vom 18.6.2013 – B 2 U 10/12 R -) weiter ausführte, sei der Unfall auch wesentlich ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen. Auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung sei hier festzustellen, dass die versicherte Verrichtung des Verletzten eine Wirkursache des Erfolgs gewesen sei, auf der zweiten Stufe habe sich dann gezeigt, dass ein Risiko verwirklicht worden sei, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren solle. Dem Schlag der Chefin in das Gesicht des LKW-Fahrers hätten – wie die umfangreiche Beweisaufnahme ergeben habe – ganz wesentlich betriebsbedingte und nicht rein persönliche Motive zu Grunde gelegen. Sie als Chefin habe den Schlag vor allem deshalb ausgeführt, weil sie sich darüber geärgert habe, dass durch das Verhalten des Fahrers unter den Kollegen im Büro über sie geredet worden sei. Sie sei gezwungen gewesen, sich vor der Belegschaft gegen die aus ihrer Sicht unwahren Behauptungen zur Wehr zu setzen. Dabei sei es für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung, ob die berichteten Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht. Auch spiele es keine Rolle, dass die Vorwürfe den privaten Lebensbereich der Chefin betroffen hätten, entscheidend sei hier vielmehr, dass der LKW-Fahrer seine Äußerungen im Betrieb gegenüber mehreren Betriebsangehörigen getätigt habe. Dies sei dann schließlich der Beweggrund für den Schlag ins Gesicht des Fahrers gewesen.

Als besonders schwierig erweist sich die Abgrenzung „privater“ von „betrieblichen“ Handlungen (als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder „quasi-betrieblichen“ Handlungen (wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), wenn eine Person als Mitglied eines eingetragenen (e.V.) oder nicht eingetragenen Vereins agiert. Hier stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die üblicherweise bzw. auf Grund von Mitgliederpflichten von Vereinsmitgliedern erwartet werden können (dann kein Unfallversicherungsschutz). Mit einem Fall dieser Art hatte sich aktuell das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in seinem Urteil vom 27.6.2018 – L 2 U 28/17 – zu befassen. Dabei war es um folgenden Sachverhalt gegangen: Eine „Narrenzunft G.“ (als eingetragener Verein „e.V.“) hatte im Jahr 2008 einen Karnevalsumzug/Fackelumzug durchgeführt. An dieser Veranstaltung hatte u. a. auch ein „Tauziehverein D.“ (ebenfalls ein eingetragener Verein „e.V.“) mit einem Großwagen teilgenommen. In den „Umzugsrichtlinien“ des Veranstalters, der „Narrenzunft G.“, war vorgesehen, dass jede Narrenzunft, Fußgruppe, Kleinwagen und insbesondere die Großwagen mindestens zwei Personen aus der jeweiligen Gruppe zu bestimmen hatten, die zur Sicherheit der Teilnehmer und der Zuschauer neben der Gruppe bzw. dem Wagen herliefen. Einer dieser zum „Tauziehverein D.“ gehörenden Zugordner hatte in einer engen Kurve einen zu geringen Abstand zu „seinem“ Wagen gehalten, war von diesem erfasst und tödlich verletzt worden (bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille).

Das erst am 21.5.2014 gemeldete Unfallereignis war mit Bescheid des angegangenen Unfallversicherungsträgers vom 10.2.2015/Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Der Verstorbene sei weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der „Narrenzunft G.“ oder des „Tauziehvereins D.“ tätig gewesen, er habe nur im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gehandelt. Dieser Ansicht waren dann auch das Sozialgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 23.6.2017 – S 40 U 217/15 – und das LSG mit seinem Urteil vom 27.6.2018 (s. o.) gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte das LSG dargelegt, dass der Verstorbene weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter verunglückt sei, er habe wesentlich allein eigene Angelegenheiten als Vereinsmitglied eigenwirtschaftlich erledigt. Die Begleitung des Umzugswagens als Ordner während des Fackelumzugs sei als einmalige geringfügige Tätigkeit im Rahmen von vereinsüblichen Pflichte zu bewerten. Sollte der Verstorbene lediglich aus privaten Gründen an dem Karnevalsumzug teilgenommen haben, wäre erst recht nicht von einer Wie-Beschäftigung auszugehen, denn die freiwillige Teilnahme an Freizeitveranstaltungen stehe keinesfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Praxishinweis:

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Diese „versicherte Tätigkeit“ muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes „Unfallereignis“ wesentlich verursacht haben („Unfallkausalität“). Diese Einwirkung muss sodann einen Gesundheitserstschaden oder den Tod einer versicherten Person wesentlich verursacht haben („haftungsbegründende Kausalität“). Im Fall der rabiaten Chefin hatte das Bayerische LSG diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen, nicht aber das LSG Hamburg im Fall des Karnevalsumzugs. Wie beide Fälle beispielhaft belegen, erfordert eine Anerkennung als Arbeitsunfall stets eine genaue Sachverhaltsermittlung, insbesondere im Hinblick auf die Motivation der handelnden Personen bzw. deren Handlungstendenz. Notwendig ist also eine detaillierte Beweiserhebung – wie hier im ersten Fall über den betriebsbezogenen Ablauf von Streitigkeiten oder wie hier im zweiten Fall über das Vorhandensein bestimmter Handlungsverpflichtungen. Dabei müssen neben der versicherten Tätigkeit und dem Unfall auch der Gesundheitserstschaden im sogenannten Vollbeweis feststehen, für den ursächlichen Zusammenhang (Wirkursächlichkeit) zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden ist demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.


Der Autor
Prof. Dr. jur. Eberhard Jung unterrichtete viele Jahre lang am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.


Das könnte Sie auch interessieren:

Unfallversicherung und Recht 17.10.2018
Arbeitsunfall trotz Konsum von Alkohol und/oder Drogen?
Prof. Jung klärt in seinem Beitrag, ob ein Unfall unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss unter den Schutz der Unfallversicherung fallen kann. mehr …

 

Qualitätssicherung durch D-Arzt-Verfahren 10.04.2018
Nach Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt
Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Hierüber soll der Arbeitgeber seine Beschäftigten informieren. mehr …

Unfallversicherung und Recht 12.03.2018
Arbeitsunfälle bei der Betreuung und Erziehung von Kindern
Die Betreuung und Erziehung von Kindern gehört zum Privatbereich einer Familie und wird grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII erfasst, die vorrangig den Versicherungsschutz für Beschäftigte und in gewissem Umfang für Selbstständige betrifft. Dennoch gibt es in bestimmten Bereichen Überschneidungen, die zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes führen können. mehr …

Programmbereich: Arbeitsschutz