Der Kläger des Urteilsfalls unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.
Keine Änderung des Abzugs der sonstigen Kosten durch gesetzliche Neuregelung
Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt.Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen.
Zu den sonstigen Kosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, u.a. Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Gardinen usw.), soweit sie nicht überhöht sind. Daran hat sich – entgegen der Auffassung des Finanzamts – durch die Einführung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 nichts geändert, so die Richter des Finanzgerichts.
Aufgrund dieser Neuregelung können als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Das Finanzamt war der Meinung, dass auch die vorliegend getätigten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG erfasst werden.
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Höchstbetrag: Nur für unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft
Dieser Rechtsauffassung des Finanzamts schloss sich der Senat nicht an.Seiner Auffassung nach ergibt die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Unterkunftskosten“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Allein dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen.
Auch die teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben seiner Ansicht nach, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt. Das gesetzgeberische Ziel der Neuregelung war und ist, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen. Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als „sonstige notwendige Aufwendungen“ angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden.
Dementsprechend wird in der steuerrechtlichen Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie den Rahmen des notwendigen nicht übersteigen, wie bisher neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Finanzgericht die Revision zu.
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(ESV/fl)