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Ein neuer Anlauf zur Vereinfachung der Steuergesetzgebung

18.03.2014
In einer Neuauflage eines Gesetzgebungsverfahrens aus 2012 haben die Bundesländer den Entwurf eines  Steuervereinfachungsgesetzes auf den Weg gebracht.
In einer Neuauflage eines Gesetzgebungsverfahrens aus 2012 haben die Bundesländer den Entwurf eines  Steuervereinfachungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hatte am 14.12.2012 den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013 beschlossen, den die Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen vorgeschlagen hatten. Eine Einigung kam dann aber vor Ablauf der Legislaturperiode nicht zustande. Nun haben dieselben Bundesländer den Entwurf ein zweites Mal in den Bundesrat eingebracht. Zu den Maßnahmen und der damaligen Bewertung:

  • (1) Begrenzung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung (§§ 3 Nr. 33, 10 Abs. 1 Nr. 5, 41, 41b EStG)
  • (2) Wegfall der steuerlichen Begünstigung für Initiatorenvergütungen von vermögensverwaltenden Beteiligungskapitalfonds (sog. Carried Interest, §§ 3 Nr. 40a, 3c, 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • (3) Einführung einer Pauschale von 100 € monatlich für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5 EStG)
  • (4) Senkung der 44-€-Freigrenze für Sachbezüge auf 20 € (§ 8 EStG)
  • (5) Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG)
  • (6) Verlustabzug bei beschränkter Haftung bei Beteiligung an einer KG (§ 15a EStG), d. h. Umstellung der Verlustverrechnungsbeschränkung auf das "Steuerbilanzmodell"
  • (7) Nachweis von Pflegekosten, Pflegeheimkosten ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 33 EStG)
  • (8) Abzug von Unterhaltsleistungen in das Ausland (§ 33a EStG)
  • (9) Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33b EStG)
  • (10) Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen (§ 35a EStG)
  • (11) Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im LSt-Abzugsverfahren (§ 39a EStG)

Seitens der Bundesregierung hatte damals nur der letztgenannte Vorschlag Unterstützung gefunden; in Bezug auf die Vorschläge (6), (7) und (8) war eine wohlwollende Prüfung in Erwägung gezogen worden. Der weitere Fortgang bleibt nun abzuwarten.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern