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Die verschärften Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland gelten auch für den Landweg (Foto: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe,com)
Corona und neue Einreisebestimmungen – ein Überblick

Einreise nach Deutschland: Verschärfte Bestimmungen seit 01.08.2021 in Kraft

ESV-Redaktion Recht
03.08.2021
Zwar steigen die Corona-Inzidenzen in Deutschland im Moment nur moderat an – viel Bewegung gibt es aber bei der weltweiten Entwicklung aufgrund der Delta-Variante. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, die Voraussetzungen für Einreisende nach Deutschland ab dem 01.08.2021 zu verschärfen.
Niedergelegt sind die neuen Einreisevoraussetzungen in der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30.07.2021) – kurz CoronaEinreiseV. Die Änderungen betreffen vor allem Testpflichten, Nachweispflichten, Pflichten zur Absonderung (Quarantäne) und die Einteilung der Risikogebiete.


Nachweispflichten 

Die neue CoronaEinreiseV schreibt eine generelle Nachweispflicht für einreisende Personen vor, die mindestens 12 Jahre alt sind – und zwar unabhängig davon, ob sich diese sich vorher in einem Nicht-Risikogebiet, in einem Hochrisikogebiet oder in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Auch die Art des Verkehrsmittels ändert an der Nachweispflicht nichts. Demnach müssen Einreisende nach Deutschland über 

  • ein negatives Testergebnis,
  • einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis
verfügen. Ansonsten müssen sich die Einreisenden unverzüglich in Quarantäne begeben.

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Reduzierung der Risikogebiete

Gab es vorher drei Arten von Risikogebieten, sind es aktuell nur noch zwei. Das bisherige „Einfache Risikogebiet“ entfällt. Übrig geblieben sind somit die ausländischen Hochrisikogebiete und die Virusvariantengebiete. Nach Aufenthalten in solchen Gebieten sind weitere besondere Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten zu beachten.
 
Wie das RKI auf seinen Webseiten mitteilt, entfällt die Kategorie des „einfachen“ Risikogebietes nicht deshalb, weil es dort kein Risiko mehr gibt. Dem RKI zufolge besteht nach wie vor weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko. Auch wer aus einem Nicht-Risikogebiet einreisen möchte und mindestens 12 Jahre alt ist, muss daher nachweisen, dass er entweder vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Bisher galt dies nur für Flugpassagiere. Seit dem 01.08.2021 hat der Verordnungsgeber dies auf alle Arten der Beförderung ausgeweitet.
 

Einreise aus Hochrisiko-Gebieten und Quarantänepflichten

  • Vorzulegende Nachweise: Wer sich in einem Hochrisikogebiet aufgehalten hat, muss schon bei der Einreise nach Deutschland entweder einen negativen Corona-Test, einen Impfnachweis oder einen Nachweis seiner Genesung vorlegen. Der Test, etwa ein Antigentest, darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Bei PCR-Tests gilt insoweit ein Zeitraum von 72 Stunden. Selbsttests werden nicht akzeptiert.
  • Quarantäne ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis: Ohne Vorlage einer vollständigen Impfung bzw. eines Genesenen-Nachweises muss sich die einreisende Person trotz vorheriger Testung umgehend für 10 Tage in Quarantäne begeben. Deren vorzeitige Beendigung ist dann durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich. 
  • Besonderheiten für Kinder unter 12 Jahren: Bei Kindern soll die Quarantäne automatisch am fünften Tag nach der Einreise enden. 
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Einreise aus Virusvarianten-Gebieten

  • Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene: Ankommende müssen schon bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Proben für PCR-Tests dürfen maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise entnommen worden sein. Bei Antigentests dürfen die Proben maximal 24 Stunden alt sein. Achtung: Die Testpflicht besteht auch Genesene und Geimpfte.
  • 14-tägige Quarantäne ohne Möglichkeit des Freitestens: Ohne vorherigen Test müssen also alle Einreisende für 14 Tage in Quarantäne. Ein nachträgliches „Freitesten“ ist nicht möglich. Kinder unter 12 Jahren müssen zwar keinen Test vorlegen, von der Quarantäne-Pflicht sind sie aber nicht befreit.
  • Besonderheiten für Geimpfte: Für Personen, die vollständig geimpft sind, kann die Quarantänepflicht möglicherweise mit der Übermittlung ihres Impfnachweises enden. Die Voraussetzung hierfür: Das RKI muss unter ausdrücklichem Bezug auf § 4 Absatz 2 Satz 5 Nr. 2 CoronaEinreiseV festgestellt haben, dass die Impfung gegen die Variante wirkt, die die Einstufung als Variantengebiet ausgelöst hat.  Dies ist bisher nicht ersichtlich. Informationen hierzu sind in der Übersicht des RKI zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC) zu finden.
  • Rückstufung in Hochrisiko-Gebiet: Wird das betreffende Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet eingestuft, sind die Regelungen über Hochrisikogebiete anwendbar, was ebenfalls zum vorzeitigen Ende der Quarantäne führen kann. 
  • Beförderungsverbot für alle anderen Personen: Für sämtliche anderen Personen gilt ein Beförderungsverbot. Damit dürfen Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- oder Schiffsunternehmen diese Personen also nicht nach Deutschland bringen. Ausnahmen sind für Transitpassagiere vorgesehen.
Quellen

  • PM der Bundesregierung 30.07.2021 zur neuen CoronaEinreseV

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Corona im Rechtsstaat

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht