Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster. (Bild: hkama - stock.adobe.com)
Charakterliche Eignung im Beamtenrecht
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst scheitert an Tätowierung
ESV-Redaktion Recht / CS
16.09.2026
Eine problematische Tätowierung kann Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst begründen. Die spätere Überdeckung des Tattoos beseitigt diese Zweifel nicht zwingend. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, den Antrag eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Bewerber trug auf seinem linken Arm mehrere Tätowierungen. Eine davon zeigte zwei Patronen mit der Aufschrift „trust“ und „no one“. Das Land lehnte die Einstellung des Bewerbers ab, da es aufgrund der Tätowierung mit dem Patronen-Motiv erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hatte. Der Bewerber erhob Klage und begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Verpflichtung des Landes, ihn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos; der Bewerber konnte weder einen Anordnungsanspruch noch einen ausreichenden Anordnungsgrund darlegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG mit Beschluss vom 28.08.2026 zurückgewiesen.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich, dass über den Antrag eines Bewerbers auf Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei zu entscheiden ist. Dem Dienstherrn steht bei der im Rahmen dessen vorzunehmenden Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Körper als Kommunikationsmedium
Das OVG stellte klar, dass die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und nicht erst dann in Betracht kommt, wenn festgestellt wird, dass der Bewerber tatsächlich charakterlich ungeeignet ist. Vielmehr genügen insoweit schon begründete Zweifel. Diese können sich aus dem Motiv der Tätowierung ergeben. Der Dienstherr durfte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Kombination aus zwei Patronen und dem Schriftzug „trust no one“ als mangelnde Bereitschaft zur gewaltfreien Konfliktbewältigung und Ausdruck eines ausgeprägten Misstrauens werten und daraus Zweifel an der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Vertrauens- und Kooperationsfähigkeit ableiten. Die Tätowierung konnte als Ausdruck einer Haltung verstanden werden, die mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht ohne Weiteres vereinbar ist. Das OVG führte aus, dass durch eine Tätowierung eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst erfolgt, der durch die Dauerhaftigkeit sogar ein besonderer Stellenwert zukommt. Mit dem Einwand, er habe sich bei dem Motiv keine Gedanken um Bedeutung und Wirkung gemacht, konnte der Antragsteller folglich auch nicht durchdringen.
Überdecken der Tätowierung lässt daraus gezogene Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung nicht entfallen
Dass der Bewerber die Tätowierung später mit einem sog. Cover überstechen ließ, beseitigt nach Ansicht des OVG nicht per se die daraus abgeleiteten Eignungszweifel. Denn die Eignungsprognose betrifft nicht in erster Linie die Tätowierung als solche, sondern die Frage, welche Rückschlüsse aus dem ursprünglich gewählten Motiv und dessen Aussage auf die Persönlichkeit des Bewerbers gezogen werden können. Dass das Tattoo später verdeckt wurde, lässt diese Rückschlüsse nicht automatisch entfallen.
Daneben verweist das OVG darauf, dass bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestanden. Der Bewerber hatte nicht ausreichend dargelegt, weshalb es ihm unzumutbar wäre, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen späteren Einstellungstermin abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen zum Beschluss vom 28.08.2026 – 6 B 976/26 (I. Instanz: VG Köln 19 L 1635/25)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht