Erleichterungen für NPOs noch bis zum Jahresende
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte am 9.4.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 26.5.2020 hat das BMF dieses Dokument nochmals bezüglich der Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ergänzt. Beide Schreiben bringen steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise. Zudem veröffentlicht und ergänzt das BMF laufend einen FAQ-Katalog, in dem es zu einzelnen steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Stellung nimmt.
Nach den hier dargestellten BMF-Schreiben ergeben sich vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 folgende Erleichterungen:
Spendenbescheinigungen vereinfacht
Erhalten
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- inländische öffentliche Dienststellen oder
- amtlich anerkannte inländische Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen
Spenden auf ein Sonderkonto, das für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise eingerichtet wurde, können sie den Eingang der Spende durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis gegenüber dem Spender bestätigen. Dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt ausnahmsweise für alle Spenden.
Spendenaktionen, Mittelweitergaben und Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften
Steuerbegünstigte Körperschaften können ihre nicht zweckgebundenen bzw. die im Rahmen einer Corona-Sonderaktion eingenommenen (Spenden-)Mittel ausnahmsweise auch – entgegen ihrer satzungsmäßigen Zwecke – für Unterstützungsleistungen an von der Corona-Krise Betroffene verausgaben. Durch die nunmehr ausdrücklich gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Ausnahme können gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel – entgegen ihrer eigenen Satzungszwecke – in Bereichen einsetzen, die unmittelbar von der Corona-Krise Betroffenen zu Gute kommen.
Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Grundsätzlich können steuerbegünstigte Körperschafen entgeltliche Leistungen außerhalb der eigenen Zweckverwirklichung nur im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringen. Nunmehr erlaubt das BMF-Schreiben steuerbegünstigten Körperschaften, unabhängig von den in der Satzung festgeschriebenen Zwecken Sachmittel, Personal, Räumlichkeiten und andere (Dienst-)Leistungen entgeltlich (steuerbegünstigt) an Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die mit der Bewältigung der Corona-Krise befasst sind.
Ausgleich von Verlusten
Steuerbegünstigte Körperschaften können etwaige durch die Corona-Krise verursachte Verluste in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung ausnahmsweise durch finanzielle Mittel aus den anderen Vermögensphären ausgleichen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich über den 31.12.2020 hinaus nicht durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden wird.
Zur Person |
Rechtsanwalt Benjamin Weber ist seit 2018 im Bereich „Recht, Steuern & Consulting“ beim Deutschen Stiftungszentrum im Stifterverband sowie in der DSZ – Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aktiv. |
Stiftung&SponsoringErfolgreich engagiert |
(ESV/cv)
Programmbereich: Management und Wirtschaft