Das gesamte zivilgerichtliche Online-Verfahren soll schon in der Testphase vom heimischen Schreibtisch aus betrieben werden können (Bild: Design Stock / stock.adobe.com).
Digitaler Zivilprozess
Erprobungsphase für digitalen Zivilprozess gestartet: Amtsgerichte testen neues Online-Verfahren
ESV-Redaktion Bernd Preiß
17.04.2026
Der Zivilprozess soll schneller, günstiger und bürgernäher werden: Erste Amtsgerichte erproben seit dem 15. April 2026 daher ein eigenständiges zivilgerichtliches Online-Verfahren. Das Ziel: Bürger sollen Klagen vollständig digital einreichen und bearbeiten lassen können. Nach einer mehrjährigen Erprobung soll über eine Ausweitung oder den Regelbetrieb entschieden werden.
Was ist das Online-Verfahren?
Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eine neue, eigenständige Verfahrensart im Zivilprozess. Es soll über die bloße Digitalisierung bestehender Abläufe hinausgehen und setzt auf einen durchgehend digitalen, strukturierten und schlankeren Verfahrensaufbau mit zum Teil eigenen Regeln. Grundlage für die Testphase ist eine Erprobungsgesetzgebung aus dem Jahr 2025.
Kernstück ist ein digitales Eingabesystem, über das Klagen Schritt für Schritt erstellt und direkt bei einem teilnehmenden Amtsgericht eingereicht werden können. Der gesamte Verfahrensablauf soll – soweit möglich – online erfolgen.
Der Anwendungsbereich
Vorläufig ist der Anwendungsbereich für das neue Verfahren wie folgt begrenzt:
- Nur Privatpersonen: In der ersten Erprobungsphase können nur Bürger das Online-Verfahren nutzen, soweit diese nicht unternehmerisch tätig sind. Anwälte können ein Online-Verfahren eröffnen, wenn ihre Mandanten sie damit beauftragt haben.
- Verfahrensgegenstand und Streitwertbegrenzung: Während der Erprobungsphase ist das Online-Verfahren auf Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 EUR beschränkt.
- Zum Teil Beschränkung auf Fluggastrechte: Bei einigen Amtsgerichten ist die Teilnahme zusätzlich inhaltlich begrenzt auf die Geltendmachung von Fluggastrechten.
Die teilnehmenden Gerichte
In der Startphase der Erprobung ist auch die Zahl der teilnehmenden Gerichte begrenzt. Diese bestimmen sich durch eine Rechtsverordnung des jeweiligen Landes. Insgesamt ist eine Erprobung an 18 Amtsgerichten in 10 Bundesländern vorgesehen. Soweit ersichtlich sind für die Startphase folgende Gerichte vorgesehen:
- Seit 15. April 2026 (bzw. kurz danach): Mannheim, Nürnberg, Berlin-Schöneberg, Bremen, Hamburg (Mitte), Frankfurt am Main und Leipzig, Nürtingen (ab 20. April 2026).
- Erweiterung ab 1. Juni 2026: Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig.
- Nur für Fluggastrechte: Erding, Eilenburg, Düsseldorf, Steinfurt (ab 1. Juni 2026), Königs Wusterhausen (ab 1. Oktober 2026).
Zugang über „service.justiz.de“
Der Zugang zum Online-Verfahren erfolgt über das Portal „service.justiz.de“ (bzw. https://service.justiz.de). Die Webseiten darunter enthalten auch nähere Erläuterungen zur Klageeinreichung. Voraussetzung für die Teilnahme ist aber grundsätzlich ein Personalausweis mit Onlinefunktion, der wiederum notwendig ist für „Mein Justizpostfach“ sowie eine BundID.
Benötigt wird also der Personalausweis mit persönlicher PIN, ein Smartphone oder ein Kartenlesegerät sowie die Ausweis-App. Alternativ ist der Zugang auch mit einem Elektronischen Aufenthaltstitel oder der Unionsbürgerkarte möglich.
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Vorteile des Verfahrens
Der Gesetzgeber verspricht sich von der Digitalisierung des Zivilprozesses im Wesentlichen folgende Vorteile:
Für die Prozessparteien
- Niederschwelliger Zugang zum Recht: Den Parteien soll das Online-Verfahren einen einfachen und niederschwelligen Zugang zum Recht vermitteln – ohne Papierakte und verbunden mit einem geringeren Zeit- und Kostenaufwand.
- Mehr Effizienz und Tempo: Die digitale Verfahrensführung soll den Parteien Zeit und Aufwand sparen, weil keine Schriftsätze ausgedruckt und zur Post gebracht werden müssen. Auch soll im Regelfall keine mündliche Verhandlung bei Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten erforderlich sein. Ziel ist es, dass das gesamte Verfahren vom heimischen Schreibtisch aus betrieben werden können.
- Geringere Gerichtsgebühren: Für die Einleitung des Gerichtsverfahrens muss der Kläger auch im Online-Verfahren im Voraus Gerichtsgebühren entrichten. Diese reichen von 80 bis 566 EUR – gegenüber 120 bis 849 EUR im herkömmlichen Zivilverfahren.
Für die Gerichte
Den Gerichten soll es stärker strukturierte und digitale Verfahrensabläufe ermöglichen – bei einer effizienteren Bearbeitung und einer größeren Flexibilität bei der Gestaltung des Verfahrens.
In der Regel keine mündliche Verhandlung
Das Online-Verfahren kann regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Wird mündlich verhandelt, können die Parteien auch per Videoverhandlung teilnehmen. Präsenz- oder Hybridverhandlungen sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Einbindung der beklagten Partei und Möglichkeit der Ablehnung
Da die beklagte Prozesspartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch keine Kenntnis hiervon hat und noch gar nicht sicher ist, ob ihr eine Teilnahme am zivilgerichtlichen Online-Verfahren überhaupt möglich ist, gelten insoweit die folgenden Regelungen:
-
Klagezustellung per Post: Wie im bisherigen zivilrechtlichen Verfahren erhält die beklagte Partei die Klageschrift per Post-Zustellung. Hierbei wird sie auch darüber informiert, dass es sich um ein Online-Verfahren handelt, welche Besonderheiten dies mit sich bringt und wie sie mit dem Gericht digital kommunizieren kann.
Was nach der Erprobung geschieht
Das Online-Verfahren wird als Reallabor schrittweise weiterentwickelt. Geplant sind Evaluationen nach zwei, vier und acht Jahren. Auf dieser Grundlage soll entschieden werden, ob die Erprobung ausgeweitet wird und ob das Verfahren in einen flächendeckenden Regelbetrieb überführt wird.
Parallel werden zusätzliche Funktionen entwickelt, etwa spezielle Eingabesysteme für Rechtsanwälte oder die Klageeinreichung als strukturierter „XJustiz-Datensatz“ zur maschinellen Weiterverarbeitung bei Gericht.
Ausfluss des Rechtsstaats
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sieht das Online-Verfahren als Testlauf für den Zivilprozess der Zukunft. Demnach ist das Ziel ein vollständig digitaler Ablauf dort, wo dies sinnvoll ist. Der Schwerpunkt soll auf der bürgernahen Rechtsdurchsetzung liegen und zu einer leistungsfähigen digitalen Justiz beitragen, die Hubig als wesentlichen Bestandteil eines starken Rechtsstaats ansieht.
Quellen:
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- Berliner Kommentar ZPO, von Dr. Christoph Kern, Dr. Dirk Diehm, LL.M. Eur. (Hrsg.)
- Befangenheit im Rechtsstreit von Volker Meinert
- Betreuungs- und Unterbringungsverfahren von Dr. Martin Probst
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess von Dr. Christian Balzer und Dr. Bianca Walther
- Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht von Dr. Jürgen Soyka
- Die Teilungsversteigerung von Prof. Dr. Gerd Hamme
- Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen von Hans-Joachim Dose und Dr. Bettina Kraft
- Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Ulrich Keller (Hrsg.)
- Vereinssatzungen von Michael Röcken
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