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Beim Commercial-Court des OLG Düsseldorf bereits der erste Rechtsstreit eingegangen (Foto: ErnstPieber / stock.adobe.com)
Zivilprozessrecht

Erstes Verfahren am Commercial Court des OLG Düsseldorf eingegangen

ESV-Redaktion Recht
02.05.2025
Mit Wirkung zum 01.04.2025 hat das Justizstandort-Stärkungsgesetz in Deutschland die sogenannten Commercial Courts eingeführt. Wie die Pressestelle des OLG Düsseldorf mitgeteilt hat, ist am dortigen OLG bereits der erste Rechtsstreit eingegangen, der in die Zuständigkeit von einem der drei dort eingerichteten Senate fällt.
Der Fall betriff eine Streitigkeit vor dem Court-Senat für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Rückzahlung nach dem Rücktritt von einem Unternehmenskaufvertrag. Der Streitwert geht in die Millionenhöhe, sodass die Sache erstinstanzlich dem Commercial-Court des OLG Düsseldorf verhandelt werden kann (mehr dazu unten).

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht erhoben. Aber auf Antrag der Beklagten auf Verweisung und der Zustimmung der Klägerin wurde die Sache nach § 611 Absatz 1 ZPO an den Senat des Courts für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Verfahren verwiesen. Damit ist nach § 612 ZPO ein kurzfristiger Organisationstermin abzustimmen, um das weitere Verfahren zu strukturieren, so die obige PM vom 24.04.2025.

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Besonderheiten der Commercial-Courts

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Commercial Court am OLG Düsseldorf mit drei Senaten eingerichtet. Wie das OLG in einer Meldung vom 03.04.2025 weiter mitteilt, verhandeln am Commercial-Court des OLG Düsseldorf drei hochspezialisierte Senate in Sitzungssälen, die mit modernster Technik ausgestattet sind. Zudem haben die Senatsmitglieder eine langjährige Erfahrung in ihrem Fachgebiet. Weitere Besonderheiten der Commercial-Courts:

  • Zweck: Die Commercial Courts sollen eine strukturierte und effiziente Verfahrensweise sicherstellen.
  • Verhandlungssprache: Die Senate können auf Wunsch der Parteien in englischer Sprache verhandeln.
  • Sachliche Zusändigkeit: In Deutschland regelt keine spezielle Norm die sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts. Damit richtet sich diese nach § 95 GVG. Zur Zuständigkeit zählen also die typischen Handelssachen, wie zum Beispiel aus dem Gesellschaftsrecht oder dem Wettbewerbsrecht. Zudem fallen hierunter auch Streitigkeiten aus dem Bank- und Versicherungsrecht, sofern diese unternehmerisch geprägt sind, größere Bau- und Anlagenbausachen oder auch internationale Handelssachen.
  • Wortprotokolle: Darüber hinaus können die Parteien die Anfertigung von Wortprotokollen beantragen.
  • Erstinstanzliche Verfahren und Streitwert: Vor dem Commercial-Court können Unternehmen bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach Parteivereinbarung ab einem Streitwert von 500.000 EUR erstinstanzlich führen (§ 119G Absatz 1 GVG).
Am Standort Düsseldorf können die Parteien mit ihren Prozessbevollmächtigten einen jeweils für sie reservierten Besprechungsraum nutzen. Zwar richten viele Courts solche Räume ein, eine dahingegende zwingende Verpflichtung gibt es aber nicht. 

Quellen: PM des OLG Düsseldorf vom 09.04.2025 sowie vom 24.04.2025 betreffend das Verfahren: IX-3 CC 1/25


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht