
Erstes Verfahren am Commercial Court des OLG Düsseldorf eingegangen
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Besonderheiten der Commercial-Courts
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Zweck: Die Commercial Courts sollen eine strukturierte und effiziente Verfahrensweise sicherstellen.
- Verhandlungssprache: Die Senate können auf Wunsch der Parteien in englischer Sprache verhandeln.
- Sachliche Zusändigkeit: In Deutschland regelt keine spezielle Norm die sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts. Damit richtet sich diese nach § 95 GVG. Zur Zuständigkeit zählen also die typischen Handelssachen, wie zum Beispiel aus dem Gesellschaftsrecht oder dem Wettbewerbsrecht. Zudem fallen hierunter auch Streitigkeiten aus dem Bank- und Versicherungsrecht, sofern diese unternehmerisch geprägt sind, größere Bau- und Anlagenbausachen oder auch internationale Handelssachen.
- Wortprotokolle: Darüber hinaus können die Parteien die Anfertigung von Wortprotokollen beantragen.
- Erstinstanzliche Verfahren und Streitwert: Vor dem Commercial-Court können Unternehmen bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach Parteivereinbarung ab einem Streitwert von 500.000 EUR erstinstanzlich führen (§ 119G Absatz 1 GVG).
Quellen: PM des OLG Düsseldorf vom 09.04.2025 sowie vom 24.04.2025 betreffend das Verfahren: IX-3 CC 1/25
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(ESV/bp)
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