
EU-Kommission: Rechtsrahmen für nachhaltige Anlagen soll verbessert werden (Foto: malp/Fotolia.com)
Nachhaltigkeit bei Investitionen
EU-Kommission: Finanzsektor soll starker Akteur im Kampf gegen den Klimawandel werden
ESV-Redaktion Recht
07.08.2018
Die EU-Kommission will den Finanzsektor in den Bereichen umweltfreundlichere und sauberere Wirtschaft stärken und hat hierzu Maßnahmen eingeletiet. Im Fokus stehen vor allem Pflichten der Investoren, aber auch vereinheitlichte Vorgaben für den Begriff nachhaltigen Tätigkeiten.
Die Maßnahmen sollen Folgemaßnahmen des ersten EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen sein. Diesen hatte die EU-Kommission im März 2018 veröffentlicht. Nach den Vorstellungen der Kommission soll der Finanzsektor damit sein„ ganzes Gewicht im Kampf gegen den Klimawandel in die Waagschale” werfen. Umgesetzt werden sollen die Vorstellungen Kommission mit Hilfe von delegierten Rechtsakten zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und zur Versicherungsvertriebsrichtlinie. Der benannte Rechtsrahmen soll einheitliche Kriterien zur Festlegung nachhaltiger und ökologischer wirtschaftlicher Tätigkeiten schaffen. Insoweit wird dem Anleger das geplante – EU-weit harmonisierte – Klassifikationssystem „Taxonomie“ helfen. Anleger, so die Kommission, wären oft nicht ausreichend darüber informiert, welche Anlagen als umweltfreundlich gelten.
Die Vorschläge haben noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung. Allerdings bereiten sie wohl einen Rahmen vor, der eine Bewertung ermöglicht, ob die Unternehmen ihre öffentlichen Berichtspflichten einschließlich der finanziellen und nichtfinanziellen Berichtspflichten für EU-Unternehmen erfüllen. Hierzu hat die Kommission einen 'Fitness-Checks des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen' ist vorbereitet.
Quelle: Unter anderem PM der Kommssion vom 25.05.2018
(ESV/bp)
Unterrichtungspflicht für Finanzunternehmen
Dementsprechend werden alle Finanzunternehmen, die Anlagen im Namen ihrer Kunden oder Begünstigten verwalten, ihre Anleger künftig darüber unterrichten müssen, inwieweit sich ihre Tätigkeiten auf den Planeten oder auf die Umwelt vor Ort auswirken. Anleger, die „in die Zukunft des Planeten investieren” und gleichzeitig eine Rendite erzielen wollen, hätten damit größere Auswahlmöglichkeiten, so die Kommision.
Vier Kernpunkte der Maßnahmen |
Einheitliches EU-Klassifikationssystem („Taxonomie“) Die Kommission wird – wie folgt – Schritt für Schritt bestimmen, welche Tätigkeiten „nachhaltig“ sein werden:
Die vorgeschlagenen Vorschriften werden neue Kategorien von Referenzwerten einführen. So wird es zunächst einen Referenzwert für geringe CO2-Emissionen geben. Ein weiterer Referenzwert wird positive CO2-Effekte umfassen. Dieser neue Marktstandard soll den CO2-Fußabdruck von Unternehmen widerspiegeln und Anleger besser über den CO2-Fußabdruck eines Investitionsportfolios informieren. Die Referenzwerte:
Bessere Kundenberatung im Sinne der Nachhaltigkeit
Die Kommission hat eine Konsultation eingeleitet, um herauszufinden, wie sich ESG-Aspekte am besten in die Beratung von Privatkunden durch Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber integrieren lassen.Ziel dieser Konsultation ist es, die oben benannten delegierte Rechtsakte zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und zur Versicherungsvertriebsrichtlinie entsprechend zu ändern. Bei der Frage, ob ein Anlageprodukt den Kundenbedürfnissen entspricht, sollten die betreffenden Unternehmen zudem die Nachhaltigkeitspräferenzen der jeweiligen Kunden berücksichtigen. Auf diese Weise sollen mehr Anlegern Zugang zu nachhaltigen Anlagen erhalten. |
Die Vorschläge haben noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung. Allerdings bereiten sie wohl einen Rahmen vor, der eine Bewertung ermöglicht, ob die Unternehmen ihre öffentlichen Berichtspflichten einschließlich der finanziellen und nichtfinanziellen Berichtspflichten für EU-Unternehmen erfüllen. Hierzu hat die Kommission einen 'Fitness-Checks des EU-Rahmens für die Berichterstattung durch Unternehmen' ist vorbereitet.
Quelle: Unter anderem PM der Kommssion vom 25.05.2018
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Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht