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Kommission macht Weg für Industrieausnahmen bei Kraft-Wärme-Kopplung frei (Foto: mik ivan/Fotolia.com)
Kraft-Wärme-Kopplung

EU-Kommission genehmigt Industrieausnahmen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

ESV-Redaktion Recht
30.05.2017
Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 23.05.2017 darf Deutschland stromkostenintensive Unternehmen weitgehend von der Umlage zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) befreien.
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) darf die KWKG-Umlage für energieintensive Betriebe in Angleichung an die sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung des EEG” im internationalen Wettbewerb begrenzt werden. Die Begrenzung erfolgt in Abhängigkeit der individuellen Leistungsfähigkeit. Die Bundesregierung hatte dies bereits mit dem EEG- / KWKG-Änderungsgesetz vom Dezember 2016 umgesetzt und auf die Freigabe aus Brüssel gewartet.

KWK-Umlage gleicht erhöhte Kosten der KWK-Anlagen aus

Die KWK-Umlage ist eine Regelung, die für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) festgeschrieben ist. Die Umlage sorgt dafür, dass die erhöhten Kosten der Betreiber von Blockheizkraftwerken ausgeglichen werden. Diese erhöhten Kosten geben die Blockheizkraftwerksbetreiber allerdings an die Übertragungsnetzbetreiber weiter. Diese wiederum legen die Kosten den lokalen Netzbetreibern und Energieversorgern und letztlich den Stromendverbrauchern auf. 

Europäische Kommission schafft Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen

Der Beschluss der Europäischen Kommission enthält auch eine abschließende rechtliche Klärung der bereits seit 2011 gewährten Umlageprivilegierungen nach altem KWK-Gesetz. Für die Unternehmen sorgt dies für Rechtssicherheit. Rückforderungen erfolgen anhand eines sogenannte Anpassungsplans: Dieser wurde ebenfalls schon im KWK-Gesetz umgesetzt. Danach sind nur sehr geringe Rückforderungen von wenigen Unternehmen und auch nur für das Jahr 2016 zu erwarten. [Genehmigung der Europäischen Kommission unter der Fallnummer SA.42393]

Quelle: Pressemeldung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 23.05.2017

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(ESV/cw)

Programmbereich: Energierecht