EU-Kommission will Finanzsektor als starken Akteur im Kampf gegen den Klimawandel aufstellen
Kriterien für nachhaltiges Wirtschaften
Künftig sollen mehr Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten gelenkt werden. Ermöglicht werden soll dies durch die Festlegung von Kriterien zur Bestimmung nachhatiger und ökologischer wirtschaftlicher Tätigkeiten. Das geplante – EU-weit harmonisierte – Klassifikationssystem „Taxonomie“ wird insbesondere für Anleger hilfreich sein, die häufig nicht ausreichend darüber informiert sind, bei welchen Anlagen es sich um umweltfreundliche Anlagen handelt. Alle Finanzunternehmen, die Anlagen im Namen ihrer Kunden oder Begünstigen verwalten, werden diese künftig darüber unterrichten müssen, inwieweit sich ihre Tätigkeiten auf den Planeten oder auf die Umwelt vor Ort auswirken. Somit verschaffen die betreffenden Vorschriften Anlegern, die in die Zukunft des Planeten investieren und gleichzeitig eine Rendite erzielen wollen, größere Auswahlmöglichkeiten.| Nachhaltigkeit bei Investitionen | 07.08.2018 |
| EU-Kommission will Finanzsektor als Akteur im Kampf gegen den Klimawandel stärken | |
| Die EU-Kommission hat Maßnahmen eingeleitet, die den Finanzsektor in den Bereichen umweltfreundlichere und sauberere Wirtschaft stärken sollen. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen vor allem Pflichten der Investoren, aber auch einheitliche Kriterien für das Merkmal der nachhaltigen Tätigkeiten. mehr … | |
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06.06.2018 |
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Kernpunkte der Maßnahmen
Die EU-Kommission nennt vier Kernpunkte ihres Maßnahmenpakets:- Einheitliches EU-Klassifikationssystem („Taxonomie“): Anhand der im entsprechenden Vorschlag vorgesehenen harmonisierten Kriterien lässt sich bestimmen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Die Kommission wird Schritt für Schritt festlegen, welche Tätigkeiten als „nachhaltig“ zu betrachten sind. Dabei wird sie bestehenden Marktpraktiken und Initiativen Rechnung tragen und sich von einer Sachverständigengruppe beraten lassen, die derzeit eingerichtet wird. Auf diese Weise sollen Wirtschaftsakteure und Investoren Gewissheit darüber erlangen, welche Tätigkeiten als nachhaltig gelten, sodass sie fundiertere Investitionsentscheidungen treffen können. Die entsprechenden Arbeiten können als Grundlage für die künftige Einführung von Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte dienen, wie sie im Aktionsplan der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen angekündigt wurden.
- Investorenpflichten: Die vorgeschlagene Verordnung wird für Kohärenz und für Klarheit darüber sorgen, wie institutionelle Anleger, etwa Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Anlageberater, die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) in ihren Investitionsentscheidungsprozessen berücksichtigen sollten. Die Vorschriften sollen im Wege delegierter Rechtsakte präzisiert werden, die die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird. Im Übrigen müssten Vermögensverwalter und institutionelle Anleger künftig nachweisen, inwieweit ihre Investitionen an ESG-Zielen ausgerichtet sind, und offenlegen, in welcher Weise sie ihren Pflichten nachkommen.
- Referenzwerte für geringe CO2-Emissionen: Mit den vorgeschlagenen Vorschriften wird eine neue Kategorie von Referenzwerten eingeführt, die einen Referenzwert für geringe CO2-Emissionen („Dekarbonisierungsvariante“ von Standardindizes) sowie einen Referenzwert für positive CO2-Effekte umfasst. Dieser neue Marktstandard soll den CO2-Fußabdruck von Unternehmen widerspiegeln und für eine bessere Information von Anlegern über den CO2-Fußabdruck eines Investitionsportfolios sorgen. Der Referenzwert für geringe CO2-Emissionen würde auf einem Standard-Referenzwert für „Dekarbonisierung“ beruhen. Der Referenzwert für positive CO2-Effekte würde es ermöglichen, ein Investitionsportfolio besser an dem im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf weniger als 2°C auszurichten.
- Bessere Kundenberatung in Sachen Nachhaltigkeit: Die Kommission hat eine Konsultation eingeleitet, um zu eruieren, wie sich ESG-Aspekte am besten in die Beratung von Privatkunden durch Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber integrieren lassen. Ziel der Konsultation ist die Änderung delegierter Rechtsakte zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und zur Versicherungsvertriebsrichtlinie. Bei der Beurteilung, ob ein Anlageprodukt den Kundenbedürfnissen entspricht, sollten die betreffenden Unternehmen nach den vorgeschlagenen Vorschriften außerdem die Nachhaltigkeitspräferenzen der jeweiligen Kunden berücksichtigen. Auf diese Weise dürfte ein breiteres Spektrum von Anlegern Zugang zu nachhaltigen Anlagen erhalten.
| Corporate Social Responsibility und wirtschaftliches Handeln Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet in Unternehmenspraxis und Wissenschaft oft sehr unterschiedliche Vorstellungen und Konzepte. Auch in Abgrenzung zu benachbarten Bereichen wie Nachhaltigkeit, Transparenz und Unternehmensethik lässt sich CSR nicht immer leicht greifen.
Ein prägnanter, gut verständlicher Einstieg mit vielen Fallbeispielen und Übersichten, der aufzeigt, was gesellschaftliche Verantwortung im Kontext wirtschaftlichen Handelns bedeutet – und wie CSR in Organisationen produktiv eingebracht werden kann. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Management und Wirtschaft