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BU: Der digitale grüne Nachweis kann über einen QR-Code auf dem Smartphone erbracht werden (Foto: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com)
Digitaler EU-Impfpass und Reiseerleichterungen

EU-Kommission will zum 1. Juni 2021 digitalen grünen Nachweis (Impfpass) einführen

ESV-Redaktion Recht
19.03.2021
Die EU-Kommission hat am 17.03.2021 die Einführung des „Digitalen grünen Nachweises“ vorgeschlagen, der allgemein auch als digitaler Impfpass bezeichnet wird. Noch in diesem Sommer soll dieses Zertifikat das Reisen innerhalb der EU trotz COVID-19 erleichtern.
Zur Eindämmung der Pandemie müssen Reisende in der EU bisher verschiedene Dokumente vorlegen. Hierzu gehören etwa ärztliche Bescheinigungen, Testergebnisse oder bestimmte Erklärungen. Die Formate dieser Dokumente sind allerdings nicht standardisiert. Dies hat für Reisende innerhalb der EU zu vielen Schwiergkeiten geführt. Ebenso gab es Probleme mit gefälschten Dokumenten und Betrug.

Abhilfe verspricht sich die EU-Kommission nun von dem „Digitalen grünen Nachweis“. Grundlage für dieses Zertifikat wird eine Verordnung sein. Der Nachweis soll vor allem belegen, dass die betreffende Person gegen Corona geimpft wurde. Zudem kann er auch negative Testergebnisse enthalten oder bestätigen, dass die Person von COVID-19 geheilt ist. Die EU-Kommission will damit die Freizügigkeit innerhalb der EU während der Pandemie erleichtern.

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Die zentralen Elemente des „Digitalen grünen Nachweises“

Der Nachweis kann soll unentgeltlich in digitaler Form oder in Papierform bereitgestellt werden, und zwar in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaates und in Englisch. Die weiteren Eckpunkte:

Arten von Zertifikaten: Der „Digitale grüne Nachweis“ kann folgende Arten von Zertifikaten beinhalten:

  • Impfzertifikate,
  • Testzertifikate, wie etwa über NAAT-/RT-PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests,
  • und Gesundheitszertifikate als Nachweise für Personen, die von Corona genesen sind.
QR-Code: Über die Zertifikate erhalten die betreffenden Personen einen QR-Code. 

Europäisches Portal für Zertifikatsprüfung: Die Echtheit der Dokumente ein europäisches Zugangsportal gewährleisten. Dieses Portal will die Kommission einrichten. Es soll den Mitgliedstaaten auch bei der Einführung von Zertifikaten helfen. Hierzu will die Kommission auch quelloffene Referenzimplementierungen für das Scannen und das Überprüfen der Codes bereitstellen.
 
Datenspeicherung und Datenschutz

  • Personenbezogene Daten: Der digitale grüne Nachweis selbst soll nur notwendige zentrale peronenbezogene Daten, wie Name, Geburts- und Ausstellungsdatum enthalten. Diese dürfen in den Einreisestaaten nicht gespeichert werden. Die dortigen Behörden dürfen lediglich die Gültigkeit des Nachweises kontrollieren, indem sie prüfen, wer den Nachweis ausgestellt und unterzeichnet hat. Alle gesundheitsbezogenen Daten bleiben bei dem Mitgliedstaat, der den Nachweis ausgestellt hat.
  • Bei Impfungen und Tests: Zudem werden bei Impfzertifikaten Informationen über den Impfstoff, den Hersteller, sowie über die Anzahl der Dosen und Impfungen gespeichert. Bei Testzertifikaten müssen Daten über die Art der Tests, deren Datum und Uhrzeit, sowie über das Testzentrum und das Ergebnis erfasst werden.

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Zuständigkeit für Ausnahmen von Reisebeschränkungen

  • Rechte aus den Zertifikaten: Die Frage, welche Rechte aus dem grünen Zertifikat resultieren, müssen die Mitgliedstaaten selbst regeln. Die Kommission meint aber, dass für Reisende mit dem digitalen Zertifikat die gleichen Ausnahmen genießen, wie für die Einwohner Einreiselandes. Will ein Mitgliedstaat Inhaber eines digitalen grünen Zertifikats weiterhin zu Quarantäne oder Tests verpflichten, soll er dies der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten anzeigen und begründen müssen. 
  • Beschräkungen auf bestimmte Impfstoffe: Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Impfstoffe, denen eine EU-Zulassung erteilt hat, sollen möglich sein. Die Mitgliedstaaten können aber beschließen, weitere Impfstoffe anzuerkennen. 

Ausblick

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die technischen Standards umsetzen, die im Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste vereinbart sind. Hierbei sind die Interoperabilität und die uneingeschränkte Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten.  
 
Quelle: EU-Aktuell vom 17.03.2021

Update

27.04.2021
EU-Mitglieder einigen sich auf „Grünes Digitales Zertifikat“

Am 17.3.2021 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für ihr „Grünes Digitales Zertifikat“ vorgstellt. Nun haben sich die EU-Mitglieder auf das Zertifikat geeinigt, das grenzüberschreitende Reisen erleichtern soll. mehr …



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(ESV/bp)

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