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Nach­haltigkeit soll über das Reporting hinaus in allen Führungsentscheidungen veran­kert werden. (Foto: Egor/stock.adobe.com)
CSRD

EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Parlament angenommen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
14.11.2022
Das EU-Parlament hat die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Die Zustimmung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfolgte am 10.11.2022.

Im nächsten Schritt werde der Europäische Rat den Vorschlag voraussichtlich am 28.11.2022 annehmen, danach werde er unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, teilt das EU-Parlament mit. Die Richtlinie werde 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Ab wann die Regeln genau gelten, hängt vor allem von der Größe eines Unternehmens ab. Die Regeln gelten

  • ab 1.1.2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten), die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen, mit Berichtspflicht im Jahr 2025,
  • ab 1.1.2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (mit mehr als 250 Beschäftigten oder 40 Millionen Euro Umsatz oder 20 Millionen Euro Bilanzsumme), mit Fälligkeit im Jahr 2026,
  • ab dem 1.1.2026 für börsennotierte KMU und sonstige Unternehmen, mit Berichtspflicht im Jahr 2027.

Gegenüber der EU-CSR-Richtlinie (Non Financial Reporting Directive – NFRD) aus dem Jahre 2014 bestehen in der CSRD weitreichende Änderungen. Nach­haltigkeit soll über das Reporting hinaus in allen Führungsentscheidungen veran­kert werden, führt Dr. Josef Baumüller in der ZCG 5/22 aus. Demnach werden Vorstand und Aufsichtsrat an zahlreichen Stellen un­mittelbar in die Pflicht genommen. Ein besonderer Schwerpunkt liege auf den nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten des Aufsichtsrats. Den vollständigen Artikel lesen Sie hier.

Aus Sicht von Prof. Dr. Inge Wulf und Prof. Dr. Patrick Velte weist die CSRD einige zentrale Defizite auf. Das betreffe beispielsweise die fehlende Integration sämtlicher ESG-Informationen für PIEs (Vergütungsbericht und Erklärung zur Unternehmensführung) im Nachhaltigkeits- und Lagebericht. Angeboten hätte sich ein gemeinsames EU-Regelwerk zur Sustainable Corporate Governance & Berichterstattung, das die Inhalte der CSRD und CSDD-Richtlinie vereint, erörtern die Autoren in der ZCG 5/22.

Die „Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ finden Sie hier.

(ESV/fab)

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