EuG zum Markenstreit um den „BALLON D'OR“
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sowie auf Dienstleistungen, die die Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, die Unterhaltung, die Ausstrahlung oder die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, die Produktion von Shows oder Filmen oder die Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen betreffen.
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Antragstellerin: Rechteinhaberin hat die Marke nicht benutzt
EuG: Nutzung im Bereich der Unterhaltungsdienstleistung liegt vor
- Keine Ausstrahlung von TV-Programmen: Insoweit betont das EuG, dass die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zu den Telekommunikations (TK)-Dienstleistungen gehört. Diese müssen es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch sinnlich wahrnehmbare Mittel zu kommunizieren. Die Markeninhaberin habe aber nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt ein TK-Netz unterhält, das von Dritten genutzt werden kann. Damit war die Entscheidung des EUIPO insoweit zu bestätigen.
- Weder Zusammenstellung von TV-Programmen noch Produktion von Shows und Filmen: Weiterhin meint das EuG, dass die Markeninhaberin keine Dienstleistungen im Bereich der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows und Filmen oder zur Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen erbracht hat. Also habe sie auch keine ernsthafte Benutzung der streitgegenständlichen Marke für die oben genannten Dienstleistungen nachgewiesen. Damit hat das Gericht die Entscheidung des EUIPO, die Marke für diese Dienstleistungen für verfallen zu erklären, auch hier bestätigt.
- Aber – Unterhaltungsdienstleistung gegeben: Die mit dem BALLON D'OR verbundene Preisverleihungszeremonie wertete das EuG hingegen als Erbringung einer Unterhaltungsdienstleistung. Das EUIPO hat dem EuG zufolge bei dieser Frage einen Rechtsfehler begangen. Demzufolge war die Verfallserklärung des EUIPO insoweit aufzuheben.
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Der „BALLON D’OR |
Im Jahr 1956 ins Leben gerufen, hat sich der „BALLON D’OR“ als prestigeträchtige Auszeichnung im Weltfußball etabliert. Bis heute haben 25 Spieler diese erhalten. Sie gilt wohl neben dem „FIFA Weltfußballer des Jahres“ als weltweit wichtigste Auszeichnung für Fußspieler.
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht