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Das EuG sah das Geräusch beim Öffnen einer Dose im Streitfall als rein technisches und funktionelles Element beim Umgang mit Getränken an (Foto: helivideo / stock.adobe.com)
Voraussetzungen zur Anmeldung einer Hörmarke

EuG zur Eintragung einer Unionsmarke im Audioformat

ESV-Redaktion Recht
08.07.2021
Kann man Produkte am Klang erkennen? Das dachten jedenfalls die Manager der Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG, die für ihr Unternehmen das Zischen einer Getränkedose beim Öffnen als Unionsmarke schützen lassen wollten. Da das EUIPO die Eintragung verweigerte, landete die Sache beim Europäischen Gericht (EuG).
In dem Streitfall hatte die Klägerin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen in Form einer Audiodatei als Unionsmarke angemeldet. Das Zeichen erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht. Es folgt eine Sekunde ohne Geräusch und ein Prickeln, das cirka neun Sekunden dauert. Die Eintragung sollte für die Warenklassen 6, 29, 30, 32 und 33 erfolgen – also im Wesentlichen für unterschiedliche Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport.

Die Anmeldung hatte beim EUIPO keinen Erfolg. Die Behörde begründete ihre Entscheidung vor allem damit, dass dem Klang die Unterscheidungskraft fehlt. Daraufhin zog die Anmelderin mit einer Klage vor das EuG.

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EuG: Öffnen einer Dose ist rein funktionaler Bestandteil des Produkts

Das EuG bestätigte das Ergebnis des EUIPO. Zwar wollte das Gericht eine Klangmarke für Getränke nicht generell ausschließen. Dennoch muss auch ein Hörzeichen – ebenso wie andere Zeichen – über eine gewisse Eigenart verfügen. Bei akustisch wahrnehmbaren Klängen kommt es dem Gericht insoweit auf die Resonanz an. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des Gerichts:

  • Klang als bloßer funktionaler Bestandteil reicht nicht aus: Der Klang darf für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur ein bloßer funktionaler Bestandteil ohne wesenseigene Merkmale sein. Mit anderen Worten: Der Verbraucher muss allein den Klang mit der betrieblichen Herkunft des betreffenden Produkts verbinden können – und zwar ohne Kombination mit Bildelementen oder mit einer anderen Marke.
  • Öffnen einer Dose hat rein technischen Charakter: Demgegenüber wertete das Gericht das Geräusch beim Öffnen einer Dose als ein rein technisches und funktionelles Element beim Umgang mit Getränken. Damit scheidet es als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren aus.  
Das EUIPO hatte zudem noch die Ansicht vertreten, dass es auf den Märkten der Getränke und Getränkeverpackungen nicht üblich wäre, ausschließlich mit Klängen auf den kommerziellen Ursprung eines Produkts hinzuweisen, weil diese Waren bis zum Verzehr geräuschlos sind. Diese Meinung teilte das EuG nicht. Demnach führt der Umstand, dass ein Klang nur beim Verzehr zu hören ist, nicht zwingend dazu, dass Klänge als Herkunftshinweis für ein Produkt auf bestimmten Märkten generell auszuschließen wären.

Die Anmelderin der umstrittenen Hörmarke kann gegen die Entscheidung des EuG allerdings noch Rechtsmittel zum EuGH einlegen. 

Quelle: PM des EuGH vom 07.07.2021 zum Urteil des EuG vom selben Tag – T-668/19


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(ESV/bp)

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