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EuGH: Bekanntheitsgrad des Fußballers ist mit in die Wertung einzubeziehen (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Markenrecht

EuGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „MESSI“ und „MASSI“

ESV-Redaktion Recht
24.09.2020
Können die Marken  „MESSI“ und „MASSI“ miteinander verwechselt werden? Diese Auffassung vertrat jedenfalls das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – unter anderem zuständig für die Verwaltung von Unionsmarken. Nachdem das EuG die Entscheidung des EUIPO gekippt hat, musste nun der EuGH darüber entscheiden.
In dem Streitfall wollte der mehrfache Weltfußballer des Jahres, Lionel Messi, im August 2011 seine Marke „MESSI“ für die Warenklassen „Sportartikel und Sportbekleidung” eintragen lassen. Dies hatte ihm das EUIPO aber verwehrt. Die Behörde nahm an, dass eine Verwechslungsgefahr mit der Sportartikelmarke des spanischen Bekleidungsunternehmens „MASSI“ besteht.
 
Hiergegen zog der Fußballer vor das Europäische Gericht (EuG). Dieses hob die Entscheidung des EUIPO auf. Nach Meinung des Gerichts  neutralisiert die Bekanntheit des Fußballers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen der angegriffenen Marke. Dies schließ eine Verwechslungsgefahr aus. Die Entscheidung des EuG veranlasste wiederum das EUIPO und die Rechteinhaber der Marke „MASSI“, den EuGH anzurufen.


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EuGH: Bekanntheitsgrad vom Messi schließt Verwechslungsgefahr aus

Der EuGH bestätigte im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz und sah ebefalls keine Verwechslungsgefahr. Danach ist auch der Bekanntheitsgrad des Fußballers mit in die Wertung einzubeziehen. Aufgrund der Bekanntheit des Namens „Messi“ liegt dem EuGH zufolge schon keine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "MASSI" und „MESSI“ vor. Demnach ist der Familienname „Messi“ bereits eine allgemein bekannte Tatsache. Mit anderen Worten. Der Fußballer ist zu bekannt, um eine Verwechslungsgefahr mit anderen Personen oder Unternehmen auszulösen.
 
Quelle: PM des EuGH vom 17.9.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – C-449/18 P, C-474/18

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(ESV/bp)

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