Wegweisend fürs Energiewirtschaftsrecht: Die Förderungsmechanismen für KWK-Anlagen (Bild: Petair / AdobeStock)
Im Streit: Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der Fassung von 2020
EuGH: KWKG-Förderung ist keine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
ESV-Redaktion-Recht / CD
20.08.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage der EU-Kommission (KOM) gegen Deutschland zurückgewiesen. Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem KWKG 2020 wird nicht aus staatlichen Mitteln finanziert und ist folglich nicht als staatliche Beihilfe anzusehen. Entscheidend war, dass Netzbetreiber die Umlage lediglich weitergeben dürfen – nicht müssen.
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der EuGH einen seit 2021 andauernden Streit zwischen der KOM und der Bundesrepublik Deutschland beendet: Die Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (KWKG 2020) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Die vorrangig EU-beihilferechtliche Entscheidung ist aufgrund des umlagebasierten Fördermechanismus richtungsweisend für das Energiewirtschaftsrecht.
Hintergrund und Verfahrensgang
Das KWKG 2020, aus dem der Großteil der für den Fall relevanten Vorschriften auch noch in der aktuell geltenden Fassung (KWKG 2025) enthalten ist, verpflichtet Netzbetreiber, Betreibern hocheffizienter KWK-Anlagen einen Zuschlag zum Marktpreis für den erzeugten Strom zu zahlen. Zum finanziellen Ausgleich unter den Netzbetreibern dient die sogenannte KWKG-Umlage, die jährlich nach gesetzlicher Methode berechnet und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt wird.
Die KOM stufte mit Beschluss vom 3. Juni 2021 die durch das KWKG 2020 vorgesehene Förderung hocheffizienter KWK-Anlagen sowie die Begrenzung der KWKG-Umlage für bestimmte stromkostenintensive Unternehmen (u. a. Wasserstoffhersteller) als (bis zum 31.12.2026 mit dem Binnenmarkt vereinbare) staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV ein. Trotz der „Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“ wehrte sich Deutschland zunächst vor dem EuG gegen die Einordnung als staatliche Beihilfe, da diese eine Vielzahl an Rechtsfolgen wie Notifizierungs- und Kontrollpflichten auslöst.
Der EuGH bestätigt mit seinem Urteil die Entscheidung des Gerichts der EU (EuG, Urt. v. 24.1.2024, T-409/21). Das EuG stützte sich darauf, dass es sich bei der KWKG-Umlage nicht um einen verpflichtenden Beitrag und somit nicht um staatliche Mittel handle. Die Netzbetreiber seien nur berechtigt und nicht verpflichtet, die KWKG-Umlage gegenüber ihren Kunden in Ansatz zu bringen. Gegen diese Entscheidung legte die KOM Rechtsmittel zum EuGH ein.
Entscheidend: Europarechtlicher Beihilfebegriff – „staatliche Mittel“
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt eine staatliche Beihilfe als erstes von vier Kriterien voraus, dass sie aus „staatlichen Mitteln“ stammt. Hierfür genügt alternativ, dass die Gelder aus einer gesetzlich angeordneten Steuer oder sonstigen obligatorischen Abgabe stammen und nach Maßgabe des Gesetzes verwaltet und verteilt werden, oder dass die Gelder fortwährend staatlicher Kontrolle unterliegen und damit den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
Netzbetreiber dürfen die KWKG-Umlage an ihre Endkunden weitergeben, sind hierzu aber nicht gesetzlich verpflichtet. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Abgabe nur dann als „staatliches Mittel" gilt, wenn die Kostenabwälzung auf die Verbraucher zwingend erfolgt.
Quellen:
EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, C-242/24 P, (KOM/DEU)
EuG, Urteil vom 24. Januar 2024, T-409/21
Programmbereich: Energierecht