
EuGH verhandelt Grundsatzfrage zur Ahndung von Datenschutzverstößen durch Unternehmen
LG Berlin: DSGVO-Verstöße gegen juristische Personen sind nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht zu ahnden
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Vorabentscheidungsersuchen des KG Berlin an den EuGH
Spannungsfeld zwischen nationalem und EU-Recht
- Funktionsträgerprinzip: Nach Auffassung der beschwerdeführenden Datenschützer bedürfe es bei Verstößen gegen die DSGVO wie im EU-Kartellrecht (Art. 101 und 102 AEUV) nur der Feststellung, dass Mitarbeitende des Unternehmens einen Verstoß gegen die DSGVO begangen haben. Eine Leitungsfunktion der konkret handelnden Mitarbeitenden ist nicht erforderlich.
- Kein Verschulden erforderlich: Die fehlende Anknüpfung an die Handlung einer Leitungsperson eines Unternehmens verstößt demnach auch nicht gegen das Schuldprinzip, weil für die Verhängung von Bußgeldern gegenüber Unternehmen nach EU-Recht bereits ein objektiver Pflichtenverstoß ausreicht, der dem Unternehmen zuzurechnen ist.
- Effektivitätsgebot: Schließlich folgt aus dem Effektivitätsgebot, dass die Anwendung von mitgliedstaatlichem Recht die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschweren darf, so die Datenschützer weiter. Danach zeigt der Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten, dass dies beim Rechtsträgerprinzip von § 30 OWiG unzulässigerweise der Fall ist und somit ein Verstoß gegen das Effektivitätsgebot vorliegt. Damit wäre § 30 OWiG nicht anwendbar.
Quelle: PM der Datenschutzkonferenz vom 05.01.2023
![]() |
Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken PinG Privacy in GermanyPinG Privacy in Germany – Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen:
PinG ist interdisziplinär, international, intermedial: PinG versteht sich als Forum für ein breites interdisziplinäres Meinungsspektrum. Hier schreiben Insider, Experten und hochkarätige Autoren aus aller Welt. |
||
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 30 OWiG - Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen |
(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. DSGVO-Erwägungsgrund Nummer 150 Satz 3 Werden Geldbußen Unternehmen auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. |
Programmbereich: Wirtschaftsrecht