
EuGH zur Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses
Datenexporte in Drittländer nur bei angemessenem Schutzniveau
EuGH kippt sowohl „Safe Harbor“ als auch „Privacy Shield“ Beschluss
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Öffentliche Belange haben in den USA Vorrang vor Datenschutz: Bei der Datenverarbeitung in den USA haben Belange der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang. Zudem seien die Überwachungsprogramme in den USA nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt.
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Keine Rechte gegenüber US-Behörden: Zudem bemängelte der EuGH, dass von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme zwar gesetzliche Anforderungen einzuhalten sind. Allerdings haben die betroffenen Personen keine Rechte, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können.
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Standardvertragsklauseln sind laut EuGH jedoch gültig
- Einhaltung des Schutzniveaus: Solche Standardvertragsklauseln müssen wirksame Mechanismen enthalten, die in der Praxis gewährleisten können, dass das Schutzniveau, das das Unionsrecht verlangt, eingehalten wird.
- Prüfpflichten für Datenexporteur und Datenempfänger: Dabei betonte der EuGH, dass der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung nach diesem Beschluss vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird. Außerdem muss der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann.
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Möglichkeit der Aussetzung der Datenübermittlung oder des Rücktritts: Falls die Standardschutzklauseln nicht eingehalten werden können, muss der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten können.
Quelle: PM des EuGH vom 16.7.2020 zum Urteil vom gleichen Tag – Az: C-311/18
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(ESV/cw)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht