
Mindestlohn: Auch von ausländischen Transportunternehmen an kurzfristig in Deutschland eingesetzte Fahrer zu zahlen (Foto: Wolfilser/Fotolia.com)
Mindestlohngesetz
FG Baden-Württemberg: Mindestlohngesetz auf im Ausland ansässige Transportunternehmen anwendbar
ESV-Redaktion Steuern
05.09.2018
Die Einführung des Mindestlohns wurde lange kontrovers diskutiert. Auch die Anwendung des Gesetzes wirft immer wieder Fragen auf. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre Arbeitnehmer anwendbar ist.
Das deutsche MiLoG ist nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.08.2018 (Az. 11 K 544/16 und 11 K 2644/16) auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar.
In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt.
Quelle: PM der Generalzolldirektion vom 28.08.2018
(ESV/fl)
Klage ausländischer Transportunternehmen gegen die Anwendbarkeit des MiLoG
In zwei gleichgelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamts Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohns für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor zulässig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klagen der Transportunternehmen abgewiesen, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.Aktuelle Meldungen |
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In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt.
Quelle: PM der Generalzolldirektion vom 28.08.2018
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(ESV/fl)
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