
Finanzhilfen bei Kurzarbeit werden verlängert
Das betrifft zum einen den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie – das Beschäftigungssicherungsgesetz. Zum anderen geht es um den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.
Mit Kurzarbeit soll das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien gesichert werden, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) anlässlich des Kabinettsbeschlusses. „Wir denken aber auch an die Zeit nach der Pandemie. Mit Weiterbildung und Qualifizierung können sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen. Daher schaffen wir Anreize, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren“, so der Minister.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll zusammen mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
Beschäftigungssicherungsgesetz
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes – auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat – wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.
Die vollständige Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums finden Sie hier.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beantwortet das Ministerium in den FAQs zum Coronavirus.
Die Bundesagentur für Arbeit hält Informationen zur Regelung der Kurzarbeit während der Corona-Krise hier bereit.
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(ESV/fab)
Programmbereich: Management und Wirtschaft