
Fristverlängerung für Realisierung von Zuschlägen bei EEG-Ausschreibungen
- Ausschreibungstermine: Die gesetzten Ausschreibungstermine finden statt, da sie gesetzlich vorgegeben sind. Die Gebote müssen fristgerecht eingereicht werden.
- Durchführung der Ausschreibungstermine: Die Durchführung der Ausschreibungsrunden durch die Bundesnetzagentur wird aufgrund der aktuellen Situation voraussichtlich aber nur zeitlich verzögert ablaufen können. Sobald feststeht, welche Gebote einen Zuschlag erhalten, werden erfolgreiche Bieter wie gewohnt eine schriftliche Zusicherung erhalten, dass sie den Zuschlag bekommen haben. Ausgeschlossene Bieter und Bieter, die keinen Zuschlag bekommen haben, werden ebenfalls informiert.
- Bestimmte Fristen laufen vorerst nicht an: Die wesentliche Änderung betrifft die Zuschlagsentscheidung, die zunächst nicht im Internet bekanntgegeben wird. Damit beginnen die Fristen insbesondere hinsichtlich Pönalen und Realisierungsfrist nicht zu laufen. Die Veröffentlichung wird nachgeholt werden, wenn die aktuelle Lage dies zulässt.
- Realisierungsfristen bereits bezuschlagter Gebote: Die Bundesnetzagentur räumt unter bestimmten Vorausetzungen die Möglichkeit zur Fristverlängerung bei Zuschlägen ein, die vor dem 1. März 2020 erteilt wurden. Anträge sollen frühestens acht Monate vor Ablauf der Realisierungsfrist und spätestens bis zum Fristablauf gestellt werden. Der Antrag kann formlos per E-Mail bei der Bundesnetzagentur gestellt werden, dabei soll die gewünschte Dauer der Verlängerung in Monaten für jeden Zuschlag getrennt angegeben werden.
- Corona als Grund für Fristverlängerung bei Zuschlägen: Die Fristverlängerung wird ausschließlich in den Fällen gewährt, bei denen die Corona-Krise das Projekt verzögert hat; dies ist durch beigefügte Unterlagen zu belegen.
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Pönalen
Quellen:
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Windenergieprojekte und Finanzielle BürgerbeteiligungContra bei Gegenwind
Das Buch erscheint als Band 3 der BSER Berliner Schriften zum Energierecht. |
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- (ESV/cw)
Programmbereich: Energierecht