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Die Forfaitierungsgarantie soll bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 eingeführt werden. (Grafik: ake1150/stock.adobe.com)
Exportkreditgarantien

Garantien für Exportkredite werden ergänzt – Unterstützung für KMU bei Small-Ticket-Finanzierungen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
26.01.2023
Der Bund ergänzt seine Exportkreditgarantien. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat sich mit dem Bundesfinanzministerium auf ein entsprechendes Instrument der Außenwirtschaftsförderung geeinigt.

„Es ist geplant, die Forfaitierungsgarantie bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 einzuführen“, teilen die beiden Ministerien mit. Der Bund könne damit den Banken den Großteil der Risiken aus der Übernahme von bundesgedeckten Forderungsverkäufen der Exporteure aus zugrunde liegenden Exportgeschäften gegen Zahlung einer entsprechenden Prämie abnehmen. Dadurch würden speziell exportorientierten kleinen und mittelgroßen Unternehmen „spürbare Liquiditätsspielräume“ verschafft.

Die neuen Garantien sollen den Unternehmen dabei helfen, ihre Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu verringern. Damit werde eine Lücke bei Exportgarantien mit Auftragswerten von weniger als zehn Millionen Euro geschlossen.

Exportkreditgarantien

Reguläre Exportkreditgarantien des Bundes können gewährt werden, wenn deutsche Unternehmen Produkte an ausländische Besteller liefern. Zur Finanzierung des Kaufs nimmt der Besteller einen Exportkredit bei einer deutschen Bank auf. Zuvor prüft die Bank die Kreditwürdigkeit des ausländischen Bestellers. Der Bund bürgt der Bank gegenüber für diesen Kredit, das heißt bei Zahlungsunfähigkeit seitens des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Großteil ihres Forderungsausfalls. Der Bund hat im Jahr 2022 solche Exportkreditgarantien in Höhe von rund 15 Milliarden Euro gewährt.

Forfaitierungsgarantie

Für kleinvolumige Exportgeschäfte unterhalb von zehn Millionen Euro bietet der Bund mit der Forfaitierungsgarantie jetzt ein ergänzendes Instrument an. Es handelt sich um eine für die Banken vereinfachte Form der Exportfinanzierung. Im ersten Schritt gewährt der deutsche Exporteur seinem ausländischen Besteller einen Lieferantenkredit (Zahlungsziel später als Liefertermin). Im zweiten Schritt kauft die Bank dem Exporteur diese Forderung ab (Forfaitierung) und verschafft ihm dadurch neue Liquidität. Bei Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Forderungsausfall zu 80 Prozent.

Die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.

(fab)

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