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Arbeitgeber müssen Risiken für Gewalt am Arbeitsplatz ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüfen. (Foto: Fotorech/Pixabay)
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten Unterstützung

Gefährdungsbeurteilung zur Gewaltprävention nutzen

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/DGUV
04.09.2024
Gewalt bei der Arbeit erfährt immer mehr Aufmerksamkeit. Die Bandbreite reicht von verbalen Angriffen wie Beleidigungen und Bedrohungen bis hin zu tätlichen Übergriffen. Alle Berufe können betroffen sein: ob Einsatzkräfte im Rettungsdienst und bei den Feuerwehren, Beschäftigte im Einzelhandel, in der Pflege, in Bildungseinrichtungen oder in Ämtern und Behörden.
Was können Arbeitgebende tun, um Gewaltereignissen vorzubeugen und Mitarbeitende zu schützen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, mit einer Gefährdungsbeurteilung die Risiken auch in Hinblick auf Gewalt für ihre Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen, passende Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, wie und durch welche Arbeitsbedingungen Beschäftigte von Gewalt betroffen sein können. Welchen Gefährdungen sind sie bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt? Haben sie Kundenkontakte oder Umgang mit schwierigen Personengruppen? Sind sie an einem Einzelarbeitsplatz tätig? Haben sie Umgang mit Geld oder Wertgegenständen? Hierzu können persönliche Gespräche mit den Beschäftigten, Workshopverfahren oder auch anonyme Befragungen genutzt werden.

Sind die Risiken erhoben worden, müssen im nächsten Schritt Maßnahmen abgeleitet werden, um die Gefährdungen zu vermeiden oder das Risiko so weit wie möglich zu minimieren. „Diese Maßnahmen sind nach dem sogenannten TOP-Prinzip abzuleiten. Das heißt, technische Maßnahmen sollten vor organisatorischen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen umgesetzt werden. Wir sprechen auch von der Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz“, sagt Anne Gebhardt vom Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG).

Beispiele für Maßnahmen auf der technischen Ebene:
  • Alarmsysteme
  • Fluchtmöglichkeiten und Rückzugsräume
  • gute Beleuchtung
  • Trennung von Personal und Kundschaft durch Sicherheitsglasscheiben
  • Vermeidung gefährlicher Gegenstände
  • Einsatz von Personen-Notsignal-Geräten bei gefährlichen Alleinarbeitsplätzen
Beispiele für Maßnahmen auf Ebene der Organisation:
  • Erfassung, Dokumentation und Analyse der Gewaltvorfälle
  • Notfallplan aufstellen
  • Rettungs- und Meldekette sowie klare Verhaltensstandards festlegen und darin unterweisen
  • Alleinarbeit vermeiden
  • Deeskalationspausen ermöglichen
  • Verhaltensstandards für die Kundschaft oder externe Personen festlegen (Hausordnung)
  • Vollzug des Hausrechtes organisieren, zum Beispiel durch einen Sicherheitsdienstleister oder geschulte Mitarbeitende
  • psychologische Erstbetreuerinnen und -betreuer bestimmen, ausbilden und regelmäßig fortbilden lassen
Beispiele für Maßnahmen auf der persönlichen Ebene:
  • Beschäftigte qualifizieren, zum Beispiel zu Kommunikationsfähigkeit, Deeskalationstechniken, Wahrnehmungsschulung
  • auf funktionelle Arbeitskleidung achten
  • keine verletzungsträchtigen, großen Schmuckstücke tragen
  • regelmäßige Teamsitzungen abhalten, um Erfahrungen auszutauschen, sich abzusprechen und Gefahrenbewusstsein zu entwickeln
  • Wichtig ist auch, dass eine regelmäßige Unterweisung zum Verhalten bei Gewaltvorfällen stattfindet
Um die Beschäftigten dauerhaft vor Gewalt bei der Arbeit zu schützen, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen regelmäßig die Arbeitsbedingungen beurteilen und die abgeleiteten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit prüfen. Bei Bedarf müssen Anpassungen für eine sichere und gesunde Gestaltung der Arbeit vorgenommen werden. Informationen für Arbeitgebende zur Prävention von Gewalt bietet auch die Homepage der Kampagne #GewaltAngehen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen:
Quelle: Pressemitteilung der DGUV

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