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Das Symbolbild zeigt ältere Menschen gemeinsam vor einem Fernseher (Foto: SnapVault / stock.adobe.com – generiert mit KI).
Gesonderte GEMA-Gebühren in Seniorenheimen?

GEMA unterliegt vor EuGH: Weiterleitung von Rundfunk über Kabelnetz von Seniorenheim ist keine „öffentliche Wiedergabe“

ESV-Redaktion Recht
05.05.2026
Das Übertragen von über Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer von Seniorenheimen ist seit Langem gängige Praxis. Umstritten ist jedoch, ob diese Weiterleitung eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts ist und deshalb gesonderte Vergütungen hierfür verlangt werden dürfen. Über diese Frage hat nun der EuGH entschieden.
In dem Streitfall hatte die GEMA – eine deutsche Verwertungsgesellschaft – gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims geklagt. Die Einrichtung empfängt Fernseh- und Radioprogramme über eine Satellitenantenne und leitet sie zeitgleich, vollständig und unverändert über ein eigenes Kabelnetz unter anderem an die Anschlüsse in den Zimmern der Bewohner und in den Gemeinschaftsräumen weiter.


GEMA: Weitersendung ist lizenzpflichtig


Die GEMA hält diese Weitersendung für urheberrechtlich relevant. Demnach ist für die Nutzung der Musikwerke in den Programmen eine gebührenpflichtige Lizenz erforderlich.


Seniorenheim: Weiterleitung über Kabel ist lediglich interne Versorgung mit Rundfunk


Nach Ansicht der beklagten Senioren-Einrichtung dient diese Art der Nutzung lediglich der internen Rundfunk-Versorgung der Bewohner und ist aus urheberrechtlichen Aspekten unerheblich.


BGH ruft EuGH an


Die Sache landete zwischenzeitlich beim BGH. Dieser bat den EuGH um die Klärung der Frage, ob eine solche Weitersendung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 anzusehen ist.

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EuGH: Weitersendung ist weder ein „eigenständiges technisches Verfahren“ noch richtet sie sich an ein „neues Publikum“


Der EuGH sah in der streitgegenständlichen Nutzung keine lizenzpflichtige „öffentliche Wiedergabe“. Die tragenden Erwägungen des Gerichtshofs in Luxemburg:

  • Kein grundlegend anderes technisches Verfahren: Zunächst meint der EuGH, dass die Weitersendung nicht über ein eigenständiges technisches Verfahren erfolgt, dass sich grundlegend von der ursprünglichen Übertragung unterscheidet – wie etwa bei einer Weiterverbreitung von Fernsehsendungen über das Internet.
  • Kein neues Publikum: Weiterhin richtet sich die Weitersendung nicht an ein „neues Publikum“. Die Bewohner eines Seniorenheims gehören zu einem Personenkreis, den die Urheber bereits bei der Erlaubnis zur ursprünglichen Ausstrahlung der Programme berücksichtigt hatten. Damit handelt es sich nach Ansicht des EuGH um einen klar abgegrenzten, privaten Nutzerkreis und nicht um eine neue zusätzliche Personengruppe.
  • Zusätzliche Lizenzgebühr nicht vom Zweck der Urheberrechtsrichtlinie gedeckt: Schließlich, so der EuGH weiter, würde eine gegenteilige Auslegung dazu führen, den Rechteinhabern Ansprüche auf Vergütungen verschaffen, auf die sie nach der obigen Richtlinie keinen Anspruch haben. Zweck dieser Richtlinie sei es, den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung für die tatsächliche Nutzung der Werke zu sichern – nicht aber zusätzliche Einnahmequellen für rein interne Weiterleitungen ohne neues Publikum zu schaffen.
Quelle: PM des EuGH vom 30.04.2024 zum Urteil vom selben Tag – C-127/24


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht