
Geplantes Leitentscheidungsverfahren für den BGH umstritten
Der Kern der Neu-Regelung
- Ausgangspunkt: Gleich gelagerte Verfahren bleiben höchstrichterlich oft ungeklärt, sodass die Instanzgerichte immer wieder mit vergleichbaren Fällen belastet werden, meint die Bundesregierung in ihrem kürzlichen Statement.
- Anwendungsbereiche: Das neue Verfahren soll zur Anwendung kommen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt, weil etwa eine Revision zurückgenommen wird oder das Verfahren mit einem Vergleich endet.
- Auswahl von relevanten Verfahren: Daher soll der BGH geeignete Verfahren auswählen, die ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen aufweisen.
- Leitentscheidung: Über die offenen Rechtsfragen soll der BGH dann in einer Leitentscheidung befinden. Diese entfaltet aber keine Bindungswirkung und wirkt insbesondere nicht auf das Verfahren, das der Leitentscheidung zugrunde liegt.
- Richtschnur und Orientierung: Vielmehr soll die Leitentscheidung den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür dienen, wie der BGH die betreffenden Rechtsfragen entschieden hätte.
- Mehr Rechtssicherheit: Dies führt der Regierung zufolge auch zu mehr Rechtssicherheit.
- Entlastung der Instanzgerichte: Schließlich erhofft sich die Regierung von der Reform eine Entlastung der Instanzgerichte.
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Deutscher Bundesrat: Nur geringe Wirkung der geplanten Neuerung
- Zeitaufwand zu groß: Weil der Rechtsstreit erst den kompletten Instanzenzug durchlaufen muss, hält das Ländergremium den Zeitaufwand für zu hoch.
- Vorlagemöglichkeit schon bei erster Instanz: Um den Zeitaufwand zu reduzieren, soll schon die erste Instanz dem BGH entscheidende Rechtsfragen vorlegen dürfen.
- Fehlendes Gesamtkonzept zu Massenverfahren: Schließlich sieht die Länderkammer noch kein Gesamtkonzept zum Umgang mit Massenverfahren, das auch eine Konzentration auf die Beweisaufnahme enthalten sollte.
Bundesregierung: Neureglung ergänzt weitere Entlastungsansätze
Einsatz einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht