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Apps auf Rezept sollen den digitalen Wandel im Bereich Gesundheit forcieren (Foto: AndSus – stock.adobe.com)
Digitales Gesundheitswesen

Gesetzgeber plant Apps auf Rezept

ESV-Redaktion Recht
24.10.2019
Video-Sprechstunden, Nutzung des Datennetzes im Gesundheitswesen oder Apps auf Rezept. Möglich machen soll dies das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat kürzlich beraten haben.
Ende September hatte der Deutsche Bundestag das DVG in erster Lesung beraten. Das neue Gesetzt wird auch als „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ bezeichnet. Zwar werden Gesundheits-Apps – die Patienten zum Beispiel dabei unterstützen, ihre Arzneimittel regelmäßig einzunehmen oder ihre Blutzuckerwerte zu dokumentieren – schon jetzt oft genutzt. Die Neuregelung soll aber das digitale Gesundheitswesen im Interesse der Patienten vorantreiben. Die Kernpunkte der Reform:

Verschreibung von Apps 

So sollen sich Patienten nach der Neuregelung Gesundheits-Apps verschreiben lassen können. Die Kosten hierfür wird die gesetzliche Krankenversicherung übernehmen.

Entsprechende Apps sollen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft werden. Anschließend werden die gesetzlichen Krankenkassen die Nutzung diese vorläufig für ein Jahr lang erstatten. In dieser Zeit muss der Hersteller dem Bundesinstitut nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Die Höhe der Vergütung soll der Hersteller selbst mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln.

Telematik-Infrastruktur

Apotheken müssen sich bis Ende September 2020 an die Telematik-Infrastruktur (TI) anschließen lassen. Für Krankenhäuser läuft diese Frist bis zum 1.1.2021.

Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen wollen, müssen ab dem 1.3.2020 mit einem höheren Honorarabzug von nun 2,5 Prozent rechnen. Bisher liegt dieser Abzug bei 1,0 Prozent.

Physiotherapeuten, Hebammen und Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen lassen. Die Kosten für die freiwillige Anbindung werden erstattet.

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Videosprechstunden

Über Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, gibt es zu wenig Informationen. Ärzte dürfen deshalb in Zukunft auf ihren Webseiten über ihre entsprechenden Angebote informieren. Auch die Aufklärung für Videosprechstunden muss nicht mehr, wie bisher im Vorfeld stattfinden. Vielmehr kann dies online im Rahmen der Videosprechstunde geschehen.

Weniger „Zettelwirtschaft“?

Papier soll im Gesundheitswesen abgeschafft werden. Daher kommt nun auch die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung. Nach dieser soll es attraktiver werden, Arztbriefe elektronisch zu übermitteln.

Verlängerter Innovationsfonds

Damit Patienten innovative Versorgungsansätze schneller nutzen können, soll der Innovationsfonds bis 2024 verlängert werden, und zwar mit 200 Millionen Euro jährlich.

Einbindung der Elektronischen Patientenakte geplant

Gesundheitsdaten sind extrem sensibel. Dementsprechend sind im SGB V zahlreiche datenschutzrechtliche Anpassungen notwendig. Weitere Regelungen zur Patientenakte plant der Gesetzgeber daher nicht im Digitalisierungsgesetz, sondern in einem eigenen Datenschutzgesetz. Dennoch soll die Elektronische Patientenakte zum 1.1.2021 eingeführt werden.

Was Apotheken zur TI-Anbindung brauchen
  • Elektronischer Heilberufsausweis (HBA): Zunächst benötigen die Apotheker einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA). Mit diesem können sie sich als Heilberufler im Netzwerk identifizieren. Zwar ist der HBA nicht zur Anbindung an die TI notwendig. Jedoch brauchen die Apotheker diesen für den Zugang zu den Anwendungen, in denen Patientendaten eine Rolle spielen. Hierzu gehört zum Beispiel der E-Medikationsplan. Zurzeit arbeiten die Landesapothekerkammern daran, diese Ausweise zu erstellen.
  • Institutionenkarte: Zudem benötigen die Apotheken eine sogenannte Institutionenkarte, auch als SMC-B-Karte bezeichnet. Mit dieser müssen sich die Apotheken im TI-Netz anmelden. Diese Karten werden ebenfalls die Kammern ausgeben.
  • Kartenlesegeräte: Darüber hinaus sind neue Kartenlesegeräte für den HBA und die SMC-B-Karte erforderlich. Aber auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Patienten muss von diesem Gerät gelesen werden können. 
  • Konnektor: Dies ist ein Verbindungsgerät zur technischen Anbindung in die Telematik-Infrastruktur.
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Kritik des Deutschen Bundesrates

  • Entscheidung über Erstattungsfähigkeit der App: In ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 kritisierte die Länderkammer vor allem, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darüber entscheiden soll, welche digitalen Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig sind. Das Gremium forderte stattdessen die Übertragung dieser Verantwortung auf eine unabhängige Institution.
  • Gefährdung sensibler Gesundheitsdaten: Darüber hinaus sieht die Länderkammer noch Gefahren für den Schutz der besonders sensiblen Gesundheitsdaten. Vor allem die Regelungen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen und von Versorgungsinnovationen durch die Krankenkassen müssten noch einmal überprüft werden. so die obige Stellungnahme.
  • Individuelle Gesundheitsprofile? Auch die personenbezogene Zusammenführung und Auswertung der Daten mache es den Krankenkassen möglich, individuelle Gesundheitsprofile ihrer Versicherten zu erstellen. Damit, so die Länderkammer weiter, wären erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten verbunden. Angesichts der Nutzungsweite der Daten wäre die Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen zweifelhaft.
Unter anderem wendet sich der Bundesrat noch gegen die verschärfte Honorarkürzung und gegen die Sanktionen für Krankenhäuser, die sich der Telematik-Infrastruktur nicht in der vorgesehenen Frist anschließen, sofern die Krankenhäuser die Verzögerungen nicht zu vertreten haben. Verbesserungsbedarf sieht das Gremium auch noch in Telekonsilen und der Videosprechstunde.

Quellen:
  • PM des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27.9.2019
  • Meldung des Bundesrates vom 20.9.2019 zum Beschluss vom selben Tag unter Top 37
Gesetzesentwurf Stand 23.9.2019 – Beschlussdrucksache des Bundesrates 360/10 vom 20.9.2019

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