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Für Personen über 55 Jahre ist die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse nur in Ausnahmefällen möglich. (Bild: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com)
Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung

GKV: Kein Vertrauensschutz bei objektiv falschen Angaben über Vorversicherungszeiten

ESV-Redaktion Recht / CS
10.09.2026
Eine Krankenkasse durfte die Aufnahme eines über 55-jährigen Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung zurücknehmen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Aufnahme auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruhte. Dies gilt, obwohl nicht der Versicherte selbst, sondern der eigene Mitarbeiter die falschen Angaben gemacht hatte. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 26. August 2026 zugunsten der Krankenkasse und hob die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Berlin auf.
Nicht selten nutzen Selbständige lange Zeit die Vorteile der privaten Krankenversicherung und wollen im höheren Alter mit steigenden Gesundheitskosten in die solidarisch finanzierte GKV wechseln. Um zu verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen, enthält § 6 Abs. 3a S. 1 SGB V eine Rückkehrsperre: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und prinzipiell, etwa durch Aufnahme einer Beschäftigung, versicherungspflichtig würde, kann nur in seltenen Ausnahmefällen in die GKV zurückkehren. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V möglich, unter anderem wenn Vorversicherungszeiten von mindestens 24 Monaten in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden oder von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Maßgeblich für die Entscheidung: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die GKV lagen tatsächlich nicht vor

In dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um eben diese Vorversicherungszeiten. Der über 55-jährige, selbständige und privat krankenversicherte Tischler hatte über einen Versicherungsmakler versucht, als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Dieser nutzte den Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert in die GKV aufzunehmen. Ohne Kenntnis des Klägers fügte er dessen Aufnahmeantrag gefälschte Nachweise über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen bei. Daraufhin nahm die Krankenkasse den Kläger zunächst als freiwilliges Mitglied auf. Rückfragen bei dem polnischen Versicherer deckten den Betrug jedoch auf und die Krankenkasse erließ gegen den Kläger einen Rücknahmebescheid, mit dem sie dessen Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder aufhob.

Dieser war rechtmäßig, so das LSG. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig. Auch habe die Krankenkasse das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen; der Kläger kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 26.08.2026 – L 16 KR 441/25

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