Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Prof. Dr. Werner Gleißner warnt vor Risikoblindheit (Foto: Thomas Ceska, Waldenbuch)
Nachgefragt bei: Prof. Dr. Werner Gleißner

Gleißner: „Unwahrscheinliche Einzelrisiken werden oft ignoriert”

ESV-Redaktion INTERNE REVISIONdigital
13.03.2018
Im Interview mit der ESV-Redaktion spricht Prof. Dr. Werner Gleißner, Mitglied des Beirats der Risk Management Association e. V., über bestandsgefährdende Entwicklungen für Unternehmen und den Prüfstandard IDW PS 981.
Herr Prof. Gleißner, ab wann kann man von einer bestandsgefährdenden Entwicklung für ein Unternehmen sprechen?

Werner Gleißner: Mit einer sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit sind „bestandsgefährdende Entwicklungen” durch irgendeine unerfreuliche Kombination bestehender Einzelrisiken bei jedem Unternehmen denkbar. Von einer relevanten Bestandsgefährdung – z.B. eines Unternehmens, das ein Investmentgrade-Rating anstrebt – ist beispielsweise dann auszugehen, wenn dessen Insolvenzwahrscheinlichkeit 0,5 Prozent überschreitet.

Der Anspruch des Investmentgrades drückt nämlich genau aus, dass die Insolvenzwahrscheinlichkeit eines Jahres unter 0,5 Prozent liegt. Die durch die Ratingnote ausgedrückte Insolvenzwahrscheinlichkeit ist damit der „Grad der Bestandsgefährdung” eines Unternehmens. Die oft in Risikoreports zu lesende Aussage, es gäbe keine bestandsgefährdenden Entwicklungen, ist immer falsch.

Werden sehr unwahrscheinliche Einzelrisiken zu häufig ignoriert?

Werner Gleißner: Das werden sie tatsächlich. In den meisten Unternehmen fehlen schon systematische Methoden, wie seltene und potenziell bestandsgefährdende Extremrisiken überhaupt identifiziert werden sollen. Ausgehend von den eigenen Erfahrungen beschäftigt man sich besonders mit Risiken mittlerer Wirkung und mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit. Diese zu betrachten ist ökonomisch durchaus sinnvoll, wenn man z.B. durch die Optimierung der Risikobewältigung Risikokosten reduzieren möchte. Aber alleine ausreichend ist es nicht. Bestandsgefährdende Einzelrisiken haben schon bei einem mittelständischen Unternehmen eine Eintrittswahrscheinlichkeit, die meist in einer Bandbreite zwischen 0,1 und 1 Prozent liegt.

Wie können die Risiken systematisch identifiziert werden?

Werner Gleißner: Um derartige Risiken systematisch zu identifizieren, gibt es spezielle Techniken, wie z.B. Abhängigkeitsanalysen, Skalierung oder Neukombination bekannter Sachverhalte. Und diese Verfahren werden leider bisher zu wenig angewandt. Und damit verfehlt das Risikomanagement vieler Unternehmen genau die gesetzlichen Mindestanforderungen: Man beschäftigt sich eben nicht, wie gesetzlich gefordert, mit möglichen bestandsgefährdenden Entwicklungen und speziell bestandsgefährdenden Einzelrisiken. Beachten sollte man allerdings, dass die bestandsgefährdenden Entwicklungen in der Regel nicht etwa bestandsgefährdende Einzelrisiken sind.

„Kombinationseffekte von Einzelrisiken”

Im Allgemeinen ergeben sich bestandsgefährdende Entwicklungen aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, was die sogenannte Risikoaggregation zwingend erforderlich macht.

Wann ist im Allgemeinen von einer bestandsgefährdenden Entwicklung auszugehen?

Werner Gleißner: Das Kontroll- und Transparenzgesetz fordert entsprechend auch die frühe Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen. Solche bestandsgefährdenden Entwicklungen ergeben sich im Allgemeinen aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken. Genau deshalb ist die Risikoaggregation, die solche Kombinationseffekte analysiert, die wesentlichste Aufgabe im Risikomanagement.

Eine Bestandsgefährdung zeigt sich, wenn nicht mehr mindestens ein B-Rating erreicht wird oder Covenants verletzt werden, die eine Kreditkündigung auslösen können.

Können Sie uns ein Beispiel für die Kombination von Einzelrisiken nennen, die bestandsgefährdend wirkt?

Werner Gleißner: Das trifft dann zu, wenn beispielsweise die Nachfrage konjunkturbedingt stark einbricht und zugleich ein großes Projekt scheitert.

Ein wichtiges Instrument des Risikomanagements ist das Rating. Können Sie uns kurz erklären, weshalb es so wichtig ist?

Werner Gleißner: Die durch das Rating ausgedrückte Insolvenzwahrscheinlichkeit kann man als Spitzenkennzahl des Risikomanagements interpretieren. Sie drückt den Grad der Bestandsgefährdung des Unternehmens bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestandsgefährdende Entwicklung im Sinne § 91 Absatz 2 Aktiengesetz, auftritt, aus. Primäres Ziel des Risikomanagements ist – noch vor der Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen durch die adäquate Risikoinformation – meist die Bestandssicherung. Und die Bestandsgefährdung wird durch das Rating ausgedrückt.

Zudem entstehen die möglichen bestandsgefährdenden Entwicklungen oft genau durch eine drohende Illiquidität. Und eine Illiquidität droht, wenn durch irgendeine Kombination bestehender Unternehmensrisiken sich die Finanzkennzahlen des Unternehmens so verschlechtern, dass Mindestanforderungen an das Rating nicht mehr erfüllt sind. Wenn konkret in der Zukunft nicht einmal mehr ein „B-Rating” erreicht wird, muss man sicherlich von einer bestandsgefährdenden Entwicklung ausgehen.

Den zweiten Teil des Interviews zum IDW PS 981 lesen Sie auf INTERNE REVISIONdigital.de.

Zur Person
Prof. Dr. Werner Gleißner ist Vorstand der FutureValue Group AG und Honorarprofessor für Betriebswirtschaft, insb. Risikomanagement, an der Technischen Universität Dresden. Er ist Mitglied des Beirats der Risk Management Association e. V. und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Risk, Fraud & Compliance

Beispiellose unternehmerische Skandale haben Kunden und die öffentliche Meinung, Mitarbeiter und Führungskräfte für Compliance neu sensibilisiert. Doch welche Lehren ergeben sich daraus für die Gestaltung professioneller Compliance-Systeme? Die ZRFC beleuchtet die facettenreiche Thematik mit Fokus auf den gesamten Compliance-Management-Prozess. In den Rubriken Prevention – Detection – Management werden Ihnen Methoden, Systeme, Maßnahmen, Instrumente und Technologien zum Umgang mit Fraud und Non-Compliance vorgestellt, die

  • präventiv der zielgerichteten Verhinderung dienen,
  • die organisierte Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung unterstützen und
  • zur wirkungsvollen organisatorischen Umsetzung von geeigneten Maßnahmen beitragen.

In der Rubrik Legal werden übergreifende rechtliche Fragestellungen zu Risk, Fraud und Compliance erörtert.
In der wiederkehrenden Rubrik Profession finden Sie aktuelle Informationen zur Entwicklung des Berufsstands des Compliance Officers/-Beauftragten.

Testen Sie die ZRFC doch einmal kostenlos und unverbindlich.


(ESV/ps)

Programmbereich: Management und Wirtschaft