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Oft wollen Urlauber durch Ablegen von Handtüchern auf einer begehrten Liege signalisieren, dass diese „besetzt“ ist (Foto: maho / stock.adobe.com)
Eskalation im Streit um blockierte Liegen

„Handtuchkrieg“ im Urlaub mit Folgen

ESV-Redaktion Recht
11.03.2025
In vielen Urlaubshotels versuchen Urlauber Liegen – etwa um den Pool herum oder im Saunabereich – mit einem Handtuch zu „besetzen“, obwohl sie diese für längere Zeit nicht nutzen wollen. In einem Fall vor dem LG Nürnberg/Fürth führte ein Streit unter Hotelgästen um eine Liege gar zu einer Schlägerei, die Schadenersatzansprüche auslöste. Interessante Ansätze zur reiserechtlichen Rechtslage hat das AG Hannover entwickelt.

Der Fall vor dem LG Nürnberg/Fürth


In dem Streitfall vor dem AG Nürnberg/Fürth hatte ein Gast – der spätere Beklagte – zwei Liegen jeweils mit einem Handtuch und einem Bademantel „reserviert“ und wollte hierdurch kundtun, dass diese Liegen bereits besetzt sind.

Ein anderer Hotelgast – der spätere Kläger – wollte diese „Reservierung“ nicht anerkennen. Daher entfernte er die Gegenstände von einer der „reservierten“ Liegen und ließ sich darauf nieder. 

Einige Zeit später kehrte der ursprüngliche „Reservierer“ zurück und verlangte von dem später gekommenen Gast die Freigabe der betreffenden Liege, was dieser verweigerte. Nach einem heftigen Wortgefecht schlug der wütende „Reservierer“ seinem Gegenüber mit der Faust ins Gesicht und es entstand eine Schlägerei. Dabei erlitt dieser eine Nasenbeinfraktur. Er musste operiert werden und für drei Tage stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Wer dabei welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien allerdings umstritten.

Daraufhin forderte der spätere Gast von dem „Reservierer“ einen Schadenersatz von insgesamt 11.500 EUR – und zwar einen Ersatz für die Behandlungskosten von 6.500 EUR und ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR.

Demgegenüber sah der Beklagte kein eigenes Fehlverhalten und meinte, dass das Verschulden allein bei dem später gekommenen Gast lag. Dieser habe sich nicht an die wirksame „Reservierung“ gehalten. Schließlich zog der spätere Gast mit seiner Schadenersatzforderung vor das LG Nürnberg/Fürth.

LG Nürnberg/Fürth: Kein „Reservierungsrecht“ des Beklagten

Das LG Nürnberg/Fürth teilte die Auffassung des Beklagten nicht und sah bei diesem sehr wohl ein ursächliches Verschulden. Es verurteilte ihn aber nur zu einer Schadenersatzzahlung von 7.900 EUR anstatt der geforderten 11.500 EUR. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die wesentlichen Erwägungen des LG:

  • Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gegeben: Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte den verletzten Kläger mit mindestens einem Faustschlag schwer im Gesicht getroffen hatte. Damit war der geltend gemachte Schadenersatzanspruch vom Grunde her gegeben.
  • Mitverschulden des Klägers: Weil der Kläger den Angriff des Beklagten in den Augen des Gerichts aber provoziert hatte, nahm es ein Mitverschulden des Klägers an. Dieser, so das LG weiter, habe kein Selbsthilferecht zur späteren „Besetzung“ der Liege gehabt. Anstatt die Sachen des Beklagten wegzuräumen, hätte er vielmehr das Hotelpersonal verständigen müssen. Die Höhe des Mitverschuldens des Klägers bewertete das Gericht mit 25 Prozent und erkannte demzufolge nur Behandlungskosten in Höhe von 4.900 EUR an. Einen Schmerzensgeldanspruch sah das Gericht nur in Höhe von 3.000 EUR und berücksichtigte dabei auch, dass der Beklagte die Liege nicht vonvorherein durch Ablegen des Handtuchs „blockieren" durfte.
Die Entscheidung des LG Nürnberg/Fürth ist rechtskräftig.

Quelle: PM des LG Nürnberg/Fürth, vom 28.02.2025 zum Urteil vom 09.10.2024 – 10 O 2087/23

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AG Hannover: Ständig blockerte Liegen sind Reisemangel


Handelt es sich um eine Pauschalreise, kann bei ständig blockierten Liegen in einem Hotel ein Reisemangel vorliegen, so das AG Hannover.

In dem Streitfall hatte eine Familie eine Pauschalreise in ein Hotel mit insgesamt sechs Pools gebucht. An den Pools gab es etwa 500 Liegen und ein Hinweisschild, das eine Reservierung der Liegen für mehr als 30 Minuten untersagte. Dennoch waren zahlreiche Liegen auf die obige Weise oft stundenlang blockiert.

Obwohl sich die Familie darüber beschwerte, änderte sich an der Situation nichts und die Familie erhielt an vielen Urlaubstagen nach dem Frühstück keine freie Liege mehr. Daher verklagte sie ihren Reiseveranstalter vor dem AG Hannover auf Minderung.

Das AG sah die Minderung vom Grunde her als gegeben an. In Bezug auf die Höhe der Minderung hielt es für jeden Tag ohne Liege eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 15 Prozent für berechtigt. 

Quelle: Urteil des AG Hannover vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23


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(ESV/bp)

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