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Der Gesetzentwurf für Hinweisgeberschutz hat den Rechtsausschuss des Bundestags passiert. (Foto: VictorMoussa/stock.adobe.com)
Whistleblowing

Hinweisgeberschutz: Meldestellen müssen sich auch mit anonymen Hinweisen beschäftigen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
14.12.2022
Der Rechtsausschuss des Bundestags hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutz mehrheitlich angenommen. Das teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) jetzt mit.

Demnach sind mehrere Änderungen in den Entwurf vom 19.9.2022 eingeflossen. Wer beispielsweise verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, soll künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten.

Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Im Regierungsentwurf war formuliert, dass sich die in Unternehmen und öffentlichen Stellen einzurichtenden Meldestellen und die einzurichtenden externen Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten beschäftigen sollen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Dafür sollen sie entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgebenden zu ermöglichen.

Eine weitere Änderung sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der Europäischen Union zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit wird eine entsprechende EU-Vorgabe umgesetzt. Weitere Anpassungen beziehen sich etwa auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen und Ausnahmen bei Nachrichtendiensten. Außerdem sollen Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Die vollständige hib-Mitteilung finden Sie hier.

(ESV/fab)

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Programmbereich: Management und Wirtschaft