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Wer im Homeoffice im Ausland arbeiten möchte, sollte sich gut informieren und mit seinem Arbeitgeber absprechen. (Foto: picography/Pixabay)
Unfallversicherung

Homeoffice im Ausland: Gut versichert durchstarten

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
27.07.2023
Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Doch was ist, wenn das Zuhause nicht in Deutschland, sondern im Ausland liegt? Kann man einfach seinen Laptop einpacken und von der Sonne aus arbeiten? Die Antwort ist: Es kommt darauf an.
Wer im Homeoffice im Ausland arbeiten möchte, sollte einige Punkte beachten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Denn je nach Land und Dauer des Aufenthalts können unterschiedliche Regelungen für die Sozialversicherung und die Arbeitsbedingungen gelten.

Sozialversicherung: Wo bin ich versichert?

Die Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland beschäftigt ist, ist auch in Deutschland sozialversichert. Das heißt, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zahlen die Beiträge nach deutschem Recht.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder dort einen Teil seiner Arbeit erledigt. Dann kann das Sozialversicherungsrecht des anderen Landes zur Anwendung kommen. Das hängt davon ab, in welchem Land der überwiegende Teil der Arbeit erledigt wird. Wenn der Arbeitnehmer mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Wohnsitzland verbringt, gilt dieses Land als Beschäftigungsort und damit auch das dortige Sozialversicherungsrecht.

Um zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt, muss der Arbeitgeber einen Fragebogen zur „Gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ ausfüllen und bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) einreichen. Die DVKA stellt dann eine Bescheinigung aus, die das anwendbare Recht bestätigt.

Entsendung: Was bedeutet das für die Sozialversicherung?

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für eine begrenzte Zeit im Ausland arbeiten, kann es sein, dass Sie weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Das nennt man Entsendung. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind je nach Land unterschiedlich. Es gibt drei Gruppen von Ländern:

EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz: Hier gilt das europäische Recht, das die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Beschäftigungslandes vorsieht. Eine Ausnahme ist die Entsendung, wenn Sie vorübergehend (in der Regel nicht länger als 24 Monate) in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz arbeiten und weiterhin Ihrem deutschen Arbeitgeber unterstellt sind. Dann gilt weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Sie müssen dafür eine A1-Bescheinigung beantragen und mitführen, die Ihre Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung ausstellt.

Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen: Hier gelten die Regelungen des jeweiligen Abkommens, die meist ähnlich wie das europäische Recht sind. Auch hier kann es eine Entsendung geben, wenn Sie vorübergehend im Ausland arbeiten und weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Sie müssen dafür eine Bescheinigung beantragen und mitführen, die je nach Land unterschiedlich heißt (z. B. Certificate of Coverage, Attestation de détachement).

Staaten ohne ein Sozialversicherungsabkommen: Hier kommt es zu einer Ausstrahlung oder Einstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts.

  • Eine Ausstrahlung bedeutet, dass Sie weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, wenn Sie vorübergehend im Ausland arbeiten und dort in ein ausländisches Unternehmen eingebunden sind.
  • Eine Einstrahlung bedeutet, dass Sie nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, wenn Sie aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland entsandt werden. In beiden Fällen müssen Sie einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung bei Ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Arbeitsbedingungen: Was muss ich beachten?

Die Arbeitsbedingungen umfassen die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch, den Kündigungsschutz, den Arbeitsschutz und die Haftung. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer unterliegt den Arbeitsbedingungen des Landes, in dem er seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Das heißt, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen sich an das deutsche Arbeitsrecht halten.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder dort einen Teil seiner Arbeit erledigt. Dann können die Arbeitsbedingungen des anderen Landes zur Anwendung kommen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Das hängt davon ab, ob das andere Land ein EU-Mitgliedstaat ist oder nicht. Wenn ja, gilt die sogenannte Rom-I-Verordnung, die regelt, welches Arbeitsrecht anwendbar ist. Wenn nein, gilt das internationale Privatrecht, das von Land zu Land unterschiedlich sein kann.

Um zu klären, welche Arbeitsbedingungen gelten, sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt sind. Die Vereinbarung sollte auch die Dauer und den Umfang des Homeoffice im Ausland sowie die Kostenübernahme für Reise-, Telefon- und Internetkosten regeln.

Arbeitsunfall: Was nun?

Wenn Sie im Ausland einen Arbeitsunfall haben, können Sie von der dortigen Unfallversicherung medizinische Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung haben und diese mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte oder einem DA1-Formular nachweisen. Die Art und Höhe der Leistungen richtet sich nach den Regeln des Landes, in dem Sie sich aufhalten.

Wichtige Begriffe und ihre Bedeutung

Entsendebescheinigung: Der korrekte Begriff lautet eigentlich „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“. Das Dokument wird von einem Sozialversicherungsträger ausgestellt und bescheinigt, dass eine Person im Ausland über den Heimatstaat sozialversichert ist oder dem Recht des Aufenthaltslandes unterliegt.

Entsendung: Eine befristete Tätigkeit im Ausland im Interesse des inländischen Arbeitgebers.

Homeoffice: Eine umgangssprachliche Bezeichnung für das Arbeiten von zu Hause. Gesetzlich geregelt ist nur die Telearbeit gemäß § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung. Mobiles Arbeiten hat keine gesetzliche Definition.

Medizinische Versorgung und Sachleistungen in Europa: Ein Anspruch auf Sachleistungen im europäischen Ausland, der unter bestimmten Voraussetzungen besteht, z. B. bei Krankheit oder Unfall.

Wer im Homeoffice im Ausland arbeiten möchte, sollte sich also gut informieren und mit seinem Arbeitgeber absprechen. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass Sie gut versichert sind und keine bösen Überraschungen erleben.

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(ESV/FG)

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