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Homeoffice und mobiles Arbeiten finden in immer mehr europäischen Staaten Eingang in die Gesetzgebung. (Foto: wachiwit/stock.adobe.com)
Mobiles Arbeiten während und nach der Pandemie

Homeoffice: Worum es geht und wo wir stehen (Teil 1)

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
20.01.2021
Die öffentliche Diskussion um Homeoffice und mobiles Arbeiten gewinnt an Dynamik. In ersten Staaten innerhalb der EU gibt es bereits Verpflichtungen, während der Pandemie von zuhause aus zu arbeiten, sofern dies möglich ist.

Dazu zählen bereits seit Oktober 2020 Frankreich und Belgien. Schottland und Portugal zogen jetzt nach. In Deutschland wird aktuell intensiv über verbindliches Homeoffice in sinnvollen Fällen debattiert. Eine „weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten“ angesichts der pandemischen Lage ist nun im Beschluss von Bund und Ländern vom 19.1.2021 verankert.

Dazu wird das Bundesarbeitsministerium „eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen“, heißt es im Beschluss. Und: „Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.“

Bundespräsident appelliert an Unternehmen und Arbeitgeber

Öffentliche Verkehrsmittel sind für viele Menschen in der aktuellen Hochphase der Pandemie eine Zumutung. Fahrrad oder Auto sind dann jahreszeitbedingt bei vereisten und verschneiten Straßen und widrigen Wetterbedingungen keine Alternativen bzw. erschweren vielerorts den Weg zum und vom Büroarbeitsplatz. Wer von zuhause aus arbeiten kann und will, sollte diese Option bekommen, lautet die immer öfter zu hörende Devise. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier richtete am 15.1.2021 einen dringenden Appell an Unternehmen, Personalverantwortliche und Führungskräfte: „Ermöglichen Sie das Arbeiten von zuhause.“ Viele Arbeitskontakte ließen sich digital gestalten. Das sei nicht immer ideal, aber es schütze vor Ansteckung. Dazu Steinmeiers Aufruf an alle Beschäftigten: „Wenn Sie die Möglichkeit haben und es bisher noch nicht tun, arbeiten Sie im Homeoffice. Gehen Sie nicht ins Büro, wenn Sie nicht zwingend müssen.“ Jede Fahrt zur Arbeit in der S-Bahn oder im Bus, die sich vermeiden lasse, helfe. „Diejenigen, die von zuhause aus arbeiten können, die sollten es jetzt tun.“ Bund und Länder hatten Unternehmen bereits im Oktober eindringlich aufgefordert, „wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zuhause zu ermöglichen“.

Homeoffice, Mobiles Arbeiten, Telearbeit, Heimarbeit

Alternativen zum Büroarbeitsplatz gewinnen nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie an Bedeutung. Die Arbeit im Homeoffice etwa kann Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern und lange Pendelzeiten ersparen. Arbeitgeber benötigen unter Umständen weniger Bürofläche, wenn sich durch das Homeoffice mehrere Beschäftigte die Büroarbeitsplätze teilen. Doch wie steht es um die Abgrenzung zwischen Homeoffice, mobiler Arbeit, Telearbeit und Heimarbeit? Auf die Unterschiede weist die IHK Berlin hin:

  • Homeoffice: Eine gesetzliche Definition des Begriffes Homeoffice gibt es noch nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man hierunter das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.
  • Mobiles Arbeiten: Unter mobilem Arbeiten ist die durch Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs zu erbringen. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
  • Telearbeit: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
  • Heimarbeit: Heimarbeiter erledigen Aufträge für einen Auftraggeber. Sie sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige, und unterliegen weder örtlich noch zeitlich dem Weisungsrecht der Auftraggeber.

Referentenentwurf für Gesetz zur mobilen Arbeit

Innerhalb der Bundesregierung steht ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) für ein Gesetz zur mobilen Arbeit zur Diskussion. Ein erster Entwurf sah einen Homeoffice-Anspruch von 24 Tagen pro Jahr vor, wurde jedoch vom Bundeskanzleramt verworfen. In der Fassung vom 26.11.2020 sind folgende Punkte enthalten: 

  • Wünschen Beschäftigte mobiles Arbeiten, muss der Arbeitgeber diesen Wunsch mit ihnen erörtern.
  • Erzielen die Arbeitsvertragsparteien keine Einigung, muss der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung innerhalb von zwei Monaten begründen.
  • Versäumt der Arbeitgeber dies, gilt die mobile Arbeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers für bis zu sechs Monate.
  • Lehnt der Arbeitgeber fristgerecht ab, kann ein neuer Antrag auf Homeoffice frühestens nach vier Monaten gestellt werden.
  • Tarifvertrags- und Betriebsparteien können weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen.
  • Für Beschäftigte, die regelmäßig mobil arbeiten, ist die gesamte Arbeitszeit täglich vollständig zu erfassen.
  • Beschäftigte, die außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, bekommen im gleichen Umfang Versicherungsschutz wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Auch der Weg von der Kita ins Heimbüro ist versichert.

Gegenvorschlag der CDU-CSU-Fraktion

Seitens der CDU/CSU-Bundestagsfraktion liegt eine Stichpunktsammlung für einen Gegenvorschlag zum BMAS-Gesetzentwurf vor. Zu den Stichpunkten zählen:

  • Sollte auf Veranlassung des Arbeitgebers die mobile Arbeit mehr als 80 Prozent der geleisteten Arbeitszeit umfassen, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass den Betroffenen angemessener Raum für informelle Kontakte und Begegnungen mit Kolleginnen und Kollegen angeboten wird.
  • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern, die zu großen Teilen mobil arbeiten, entsprechende Fortbildungen anbieten und finanzieren.
  • Arbeitnehmer, soweit sie außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, sollen im gleichen Umfang Versicherungsschutz genießen wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte.
  • Der Arbeitgeber „darf“ den Mobil-Arbeitenden die Kosten für Ausstattung, Breitbandzugänge, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsschutz steuerfrei ersetzen, selbst wenn einzelne Elemente auch privat genutzt werden. Veranlasst ein Arbeitgeber mobiles Arbeiten muss er die Kosten für die notwendige Ausstattung übernehmen.
  • Während der mobilen Arbeit sollen Arbeitnehmer von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag abweichen dürfen. Arbeitgeber dürfen dies aber nicht verlangen.

Recht auf Homeoffice in der Pandemie gefordert

Die Bundestagsfraktion der Grünen hat am 12.1.2021 einen Antrag mit dem Titel „Homeoffice-Gebot und Arbeitsschutz in der Pandemie konsequent durchsetzen“ gestellt. Danach soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern,

  • eine befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung zu erlassen, die Unternehmen während der pandemischen Notlage verpflichtet, Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen, soweit es die betrieblichen Anforderungen in Hinblick auf die Tätigkeit zulassen,
  • zur Durchsetzung dieser Arbeitsschutzverordnung für die Dauer der Pandemie eine Hotline einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn es Verstöße gegen diese Arbeitsschutzverordnung gibt,
  • die Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen für Eltern betreuungsbedürftiger Kinder klar und planbar zu regeln und bereits dann zu gewähren, wenn behördlicherseits dringend empfohlen wird, Kinderbetreuungsangebote zur Kontaktminimierung nicht in Anspruch zu nehmen.

Sars-Cov-2-Arbeitsschutzregel umfasst bereits Homeoffice

Am 20.8.2020 trat die Sars-Cov-2-Arbeitsschutzregel in Kraft – koordiniert von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und erarbeitet von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium. Darin werden Arbeitgeber verpflichtet, „Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern“. Zum Homeoffice heißt es in der Arbeitsschutzregel:

  • Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen.
  • Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
  • Der Arbeitgeber muss durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben.

Das BMAS geht in der Broschüre „Kurzexpertise – Verbreitung und Auswirkungen von mobiler Arbeit und Homeoffice“ mit Stand September 2020 auf neue Formen flexiblen Arbeitens ein. Was bei pandemiebedingtem Homeoffice steuerlich absetzbar ist, hat der Lohnsteuerhilfeverein zuletzt mit Update vom 14.12.2020 zusammengefasst.

Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, inwiefern generelle Homeoffice-Möglichkeiten geplant und gewünscht sind und wie sich neue Arbeitsformen chancenorientiert gestalten lassen.

(ESV/fab)

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Programmbereich: Management und Wirtschaft