
IDW plädiert für Anpassungen bei Gesetzesanwendung
Mit Schreiben vom 26.7.2021 hat sich das IDW an das Bundesfinanzministerium gewandt. Darin geht es um die Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) und des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020. Unklarheiten seien auszuräumen.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens habe man mit der Stellungnahme vom 9.12.2020 gegenüber dem Finanzausschuss des Bundestags darauf hingewiesen, dass einige der Neuregelungen unklar formuliert und die Normen auslegungsbedürftig seien. Das betreffe etwa Neuregelungen zur Etablierung von Holdingstrukturen im Dritten Sektor.
Da die Unklarheiten auch nach Inkrafttreten der Normen noch nicht beseitigt seien, werde erneut angeregt, durch Ergänzungen und Klarstellungen der Anwendungserlasse kurzfristig mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen. So hält das IDW etwa für die praktische Umsetzung des § 57 Abs. 3 AO n.F. die Klärung der Frage nach den hierfür erforderlichen Satzungsregelungen für bedeutsam. Insbesondere die im Raum stehende Anforderung, dass sämtliche Kooperationspartner eines planmäßigen Zusammenwirkens in der Satzung im Sinne einer namentlichen Nennung zu „bezeichnen“ seien, schränke den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein. Diese Forderung sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und praktisch nicht realisierbar. Das IDW hat daher einen Vorschlag für eine satzungsmäßige Absicherung des Zusammenwirkens der kooperierenden Körperschaften zur Aufnahme in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung unterbreitet.
Zu den weiteren Themen des IDW-Schreibens zählen der zulässige Umfang politischer Betätigung (§ 52 Abs. 2 AO) und zu § 55 AO die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für „kleinere“ Körperschaften.
Das IDW-Schreiben zur Anpassung der AEAO und des UStAE an das neue Gemeinnützigkeitsrecht finden Sie hier.
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