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Immatrikulierte Studierende sind auch dann vom Bürgergeld ausgeschlossen, wenn sie nicht studieren. (Bild: eyetronic / stock.adobe.com)
Kein Bürgergeld für Studierende

Immatrikulation an einer Hochschule schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus

ESV-Redaktion Recht
16.06.2026
Hat sich ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für ein Studium "nur" immatrikuliert, betreibt dieses jedoch nicht und besucht keine einzige Lehrveranstaltung, führt dies zum Leistungsausschluss. Dieser herrschenden Rechtsauffassung ist der erkennende Senat des LSG Niedersachsen-Bremen mit dem Urteil vom 27. Januar 2026  nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefolgt.
Geklagt hatte ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen mit abgeschlossenem Erststudium, dem es aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht gelungen war, im Berufsleben Fuß zu fassen. Während des Leistungsbezugs schrieb er sich an einer Universität für ein Zweitstudium ein, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich studierte er effektiv nicht und besuchte auch keine einzige Vorlesung. Der Leistungsträger hob, nachdem er Kenntnis von der Immatrikulation erlangt hatte, die Leistungsbewilligung auf und machte Erstattungsforderungen gegen den Kläger geltend. Dieser habe es grob fahrlässig unterlassen, die Änderung in seinen tatsächlichen Verhältnissen mitzuteilen.

Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach SGB II gilt auch bei einem Zweitstudium, für das kein Anspruch auf BAföG besteht

Das SG Osnabrück hat die Klage per Gerichtsbescheid abgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte, der herrschenden Rechtsprechung folgend, dessen Auffassung, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II bei dem Kläger greift. Das Studium ist dem Grunde nach förderfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ob der Kläger die subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt oder sein Studium ernsthaft betreibt, ist für den Leistungsausschluss unerheblich.

Gleichwohl hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Durch die Immatrikulation des Klägers ist es zwar zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen, die der Kläger unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit beim Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat. Allerdings war dem Kläger weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.


Die Entscheidung des LSG im Überblick:

  • Die Immatrikulation während des Bezugs von SGB II-Leistungen stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.
  • Der Ausschluss Studierender von Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II. Auch ein Zweitstudium ist „dem Grunde nach förderungsfähig“ im Rahmen des BAföG. Soweit aus persönlichen Gründen kein BAföG-Anspruch besteht, ist dies für den Leistungsausschluss unerheblich.
  • Maßgeblich ist allein der Umstand der Immatrikulation. Auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums kommt es für den Leistungsausschluss nicht an.
  • Aufgrund zahlreicher, bei dem Kläger vorliegender besonderer Umstände des Einzelfalls konnte ihm kein Vorwurf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten gemacht werden. Weder war dem Kläger bekannt, noch musste ihm im Sinne einer groben Fahrlässigkeit bekannt sein, dass allein die Immatrikulation unabhängig von einer tatsächlichen Aufnahme des Studiums zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2026 – L 11 AS 56/24

Quelle: Krohn in WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 6-7/26, S. 220

https://www.esv.info/short/WzS/ejournal.html

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung