Immatrikulation an einer Hochschule schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus
Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach SGB II gilt auch bei einem Zweitstudium, für das kein Anspruch auf BAföG besteht
Das SG Osnabrück hat die Klage per Gerichtsbescheid abgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte, der herrschenden Rechtsprechung folgend, dessen Auffassung, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II bei dem Kläger greift. Das Studium ist dem Grunde nach förderfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ob der Kläger die subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt oder sein Studium ernsthaft betreibt, ist für den Leistungsausschluss unerheblich.Gleichwohl hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Durch die Immatrikulation des Klägers ist es zwar zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen, die der Kläger unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit beim Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat. Allerdings war dem Kläger weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Die Entscheidung des LSG im Überblick:
- Die Immatrikulation während des Bezugs von SGB II-Leistungen stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.
- Der Ausschluss Studierender von Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II. Auch ein Zweitstudium ist „dem Grunde nach förderungsfähig“ im Rahmen des BAföG. Soweit aus persönlichen Gründen kein BAföG-Anspruch besteht, ist dies für den Leistungsausschluss unerheblich.
- Maßgeblich ist allein der Umstand der Immatrikulation. Auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums kommt es für den Leistungsausschluss nicht an.
- Aufgrund zahlreicher, bei dem Kläger vorliegender besonderer Umstände des Einzelfalls konnte ihm kein Vorwurf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten gemacht werden. Weder war dem Kläger bekannt, noch musste ihm im Sinne einer groben Fahrlässigkeit bekannt sein, dass allein die Immatrikulation unabhängig von einer tatsächlichen Aufnahme des Studiums zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2026 – L 11 AS 56/24
Quelle: Krohn in WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 6-7/26, S. 220
https://www.esv.info/short/WzS/ejournal.html
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung