Das Elternrecht ist durch Art. 6 GG geschützt. Für staatliche Eingriffe gelten strenge verfassungsrechtliche Anforderungen. (Bild: M-Production - stock.adobe.com)
BGH-Entscheidung zur Amtshaftung im Kinder- und Jugendhilferecht
Inobhutnahme ohne vorherige Unterrichtung der Eltern kann amtspflichtwidrig sein
ESV-Redaktion Recht / CS
15.10.2026
Ein Jugendamt darf ein Kind nur dann nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VIII in Obhut nehmen, wenn die Eltern vorher vollständig unterrichtet wurden. Fehlt diese Information, handeln die Mitarbeiter des Jugendamts amtspflichtwidrig. Das hat der für Amts- und Staatshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Vom Kindergarten in die Pflegefamilie
Die klagenden Eltern und ihr Kind verlangen von einer Stadt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Familie hatte nach mehreren Gefährdungsprüfungen zunächst Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft erhalten. Im Sommer 2018 berichtete der Erziehungsbeistand von einem „diffusen Risiko“ und hielt eine Selbst- und Fremdgefährdung für möglich. Am 1. August 2018 stufte das Jugendamt die Gefährdung als „akut“ ein. Mit Bescheid vom folgenden Tag ordnete die Stadt die Inobhutnahme und ihre sofortige Vollziehung an. Noch am selben Tag holten Bedienstete das Kind aus dem Kindergarten ab und brachten es in einer Pflegefamilie unter. Im November 2018 ordnete das Familiengericht an, das Kind unter Auflagen unverzüglich an die Eltern herauszugeben. Die Amtshaftungsklage blieb vor dem Landgericht Aschaffenburg und dem Oberlandesgericht Bamberg erfolglos.
Inobhutnahme nur als Notbefugnis in akuten Krisen
Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Ausgangspunkt ist das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern ist danach der stärkste Eingriff in dieses Grundrecht. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gibt dem Jugendamt deshalb nur eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen. Eine Inobhutnahme kommt nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht.
Vorherige Unterrichtung als Tatbestandsvoraussetzung
Das Berufungsgericht hatte als Rechtsgrundlage nur § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) erwogen, also den Fall, dass die Personensorgeberechtigten „nicht widersprechen“. Das setzt nach Auffassung des Senats voraus, dass die Eltern vorher Gelegenheit zum Widerspruch hatten. Sie müssen deshalb vor der Maßnahme vollständig unterrichtet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und die möglichen Folgen der Maßnahme verstanden haben. Die Vorinstanzen hatten dazu nichts festgestellt. Nach dem in der Revision zu unterstellenden Vortrag der Kläger war das Kind sogar „ohne Vorankündigung“ aus dem Kindergarten geholt worden. Da die Rechtslage bereits 2018 geklärt war, lässt sich ein fehlendes Verschulden der Mitarbeiter nicht annehmen, so der BGH. Zu Buchst. b (eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden) hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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Kein Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
Die Stadt kann sich nicht darauf berufen, die Inobhutnahme sei in der Sache rechtmäßig gewesen. Dieser Einwand greift nicht, wenn ein Verfahrensfehler zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt. Unabhängig davon ließen die bisherigen Feststellungen keine materielle Rechtmäßigkeit erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die negativen Folgen einer Fremdunterbringung müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht, die festgestellte Gefahr zu beseitigen, aufgewogen werden, sodass sich die Lage des Kindes insgesamt verbessert. Eine solche Gesamtabwägung war den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Abschließend entschieden ist der Rechtsstreit damit nicht. Das Oberlandesgericht muss nun die fehlenden Feststellungen nachholen und klären, ob und in welchem Umfang den Klägern Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2026 vom 9. Oktober 2026 zum Urteil vom 8. Oktober 2026 – III ZR 34/25
Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Urteil vom 14. Mai 2022 – 12 O 164/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 4 U 77/24
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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung