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Das Standard-Rentenniveau droht bis 2030 auf 43 Prozent abzusinken (Foto: Alexander Raths/Fotolia.com)
Gesetzliche Alterssicherung

Kaltenstein: „Standardrentner nur noch eine Fiktion?”

ESV-Redaktion Recht
29.11.2016
In den letzten Jahrzehnten hat die Rechtsprechung erhebliche Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) abgesegnet. Darf sich diese Entwicklung fortsetzen? Dr. Jens Kaltenstein lotet in der Fachzeitschrift WzS die Grenzen für weitere Einschnitte aus.
Die Wertminderungen der Rentenrechte in den letzten 20 Jahren hat der Gesetzgeber meist mit tatsächlichen oder vermeintlichen Finanzierungsnöten begründet, führt Kaltenstein in der Zeitschrift Wege zur Sozialversicherung zunächst aus. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels habe das BVerfG diese Einschnitte dann in aller Regel gebilligt. Dabei sei der Gesetzgeber wiederum nicht müde geworden, ständig neue Einschnitte zu beschließen. Ganz wesentlich wären dabei folgende wertmindende Maßnahmen gewesen: 

Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel

So hat der Gesetzgeber im Jahr 2001 zunächst den sognannten „Riesterfaktor” eingeführt. Im Jahr 2004 folgte dann der „Nachhaltigkeitsfaktor”.

Beide Faktoren dämpfen Rentenerhöhungen, wenn die Zahl der Rentner stärker steigt, als die Zahl der Beitragszahler.

Allerdings gebe es auch Untergrenzen für das Standardrentenniveau der Renten. So dürfe die Grenze von 46 Prozent vor Steuern bis 2020 nicht unterschritten werden. Bis 2030 sinkt dieser Anteil aber auf 43 Prozent, so der Verfasser weiter.

Stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters

Zudem habe der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren das Renteneintrittsalter angehoben. So habe hat sich die Regelaltersgrenze von 65 Jahre auf 67 Jahre erhöht. 

Weitere wesentliche wertmindernde Einschnitte
  • Dauerhafte Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten
  • Alleinige Tragung des Beitrages für die Pflegeversicherung durch die Rentner seit 2004
  • Zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für Rentner seit 2005
  • Abschläge bei der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Senkung des Rentenfaktors der großen Witwenrenten von 60 Prozent auf 55 Prozent
  • Abschaffung der Höherbewertung der ersten Berufsjahre

Den Beitrag der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eingriffen, die den Rentenwert mindern, ließe sich demgegenüber leicht zusammenzufassen, fährt Kaltenstein fort und merkt an, dass das BVerfG sämtliche Maßnahmen des Gesetzgebers gebilligt hat.

Rechtliche Grenzen gegen wertmindernde Eingriffe

Dennoch sieht er rechtliche Grenzen gegen die ständig fortgeführten wertmindernden Eingriffe. Hierzu benennt Kaltenstein folgende Möglichkeiten:
  • Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften
  • Reduzierung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers
  • Additiver Grundrechtseingriff bei der Summierung von wertmindernden Eingriffen

Wann greift ein erhöhter Eigentumsschutz?

Zum Eigentumsschutz weist der Autor dann zunächst auf einen Ansatz des Ansatz des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1999 hin. Die obersten deutschen Sozialrichter sahen zumindest für Personen ab dem 55. Lebensjahr einen erhöhten Eigentumsschutz, wenn diese ihre allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Die Altersgrenze entnahm des BSG § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Als weiteren Grundgedanken führte das BSG an, dass die Rentenauskunft dem Versicherten aufgrund dieser Regelung eine verlässliche Grundlage für die Planung aus einer ausreichenden Altersvorsorge geben sollte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 R).

Vorrang der Beitragsstabilität gegenüber dem Individualinteresse

Diesem Ansatz sei das BVerfG aber nicht gefolgt: Zwar leiten die obersten Verfassungshüter aus Art. 14 GG ebenfalls einen prinzipiellen Grundrechtsschutz für Rentenanwartschaften ab. Im Rahmen seiner Abwägungen hätte das BVerfG jedoch stets dem Erhalt der Finanz-und Beitragsstabilität den Vorrang gegenüber den Individualinteressen der Versicherten gegeben. Hierbei, so Kaltenstein weiter, habe das BVerfG auch immer wieder den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben.

„Rentennahe Jahrgänge besonders schutzwürdig”

Demgegenüber sieht Kaltenbach in Art. 14 Absatz 1 GG einen Rahmen, der zumindest rentennahe Jahrgänge vor weiteren Eingriffen nachhaltig schützen kann. Dabei müsse das BVerfG dafür sorgen, dass kleinere Eingriffe erst in ihrer Summe rechtsverletzend wirken können. Ohne gegensteuernde Maßnahmen, die die GRV stabilisieren, werde das Standardrentenniveau weiter sinken. Auch der Standardrentner, der 45 Jahre lang durchschnittlich verdient hat, würde dann zur Fiktion. Dies so der Verfasser weiter, gilt besonders in einer Arbeitswelt, die zunehmend unstetige Erwerbsbiografien erzeugt. 

Rechtliche Legitimation der GRV gefährdet?

Wird die Entwertung von Rentenrechten nicht gestoppt, steht Kaltenstein zufolge nicht weniger als die Grundfrage der rechtlichen Legitimation der GRV auf dem Spiel. Hierauf müsse die Rechtsprechung unbedingt belastbare Antworten finden, und zwar ohne selbst Sozialpolitik zu betreiben.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Fachzeitschrift WzS Ausgabe 11.2016

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Weiterführende Literatur
Die Fachzeitsschrift rv – Die Rentenversicherung, berichtet als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V., sachlich und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht. Innovative und ausgewogene Fachbeiträge, Informationen aus Gesetzgebung und Praxis sowie die Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte bieten Ihnen umfassende und aktuelle Informationenen. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung