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Ein Minischwein gehört nicht in die Etagenwohnung. (Bild: kobeza - stock.adobe.com)
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Keine Haltung eines Schweins in Berliner Altbauwohnung

ESV-Redaktion Recht / CS
02.10.2026
Couch statt Suhle? Das Verwaltungsgericht Berlin sagt Nein und untersagt die Haltung eines Schweins im 4. Stock einer Altbauwohnung. Ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt die Haltung gegen das Tierschutzgesetz.
Geklagt hatte die Halterin eines Schweins, die auf ihrem tiktok-Account Beiträge zeigte, wie sie mit dem Schwein in der Berliner Innenstadt „Gassi ging“. Nachdem das Schwein im November 2023 auf eine stark befahrene Straße entlaufen und von der Polizei aufgegriffen worden war, kontrollierte diese die Wohnung der Klägerin und stellte eine andauernde Schweinehaltung fest. Das beklagte Bezirksamt gab der Klägerin auf, das Schwein in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf, mit Wühl- und Suhlmöglichkeiten und bestenfalls auch mit Artgenossen unterzubringen. Es schlussfolgerte aus den Beiträgen auf dem tiktok-Account, dass es sich phänotypisch um ein Hängebauchschwein handle.

Im Winter am liebsten auf der Couch

Die Klägerin trat der Anordnung und dem Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung entgegen. Das Schwein sei ein Minischwein und könne sich in der 70 qm großen Wohnung frei bewegen. Im Winter wolle es hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg wühlen und suhlen, habe dort Kontakt zu Hunden und Ponys und halte sich gern im Garten der Familie in Berlin auf. Zudem werde es als Therapieschwein ausgebildet.

Vier Stockwerke – kein Auslauf

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage gegen die tierschutzrechtliche Anordnung  abgewiesen. Das Bezirksamt durfte verlangen, dass ein einzeln gehaltenes Schwein nicht mehr in einer Wohnung im 4. Stock eines Altbaus ohne Aufzug lebt. Es gebe keine Möglichkeiten für das Schwein, zu wühlen und zu suhlen, es fehle eine Unterteilung der Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden und das Schwein müsse für Spaziergänge vier Stockwerke Treppen laufen.

Unerheblich war für das Gericht, ob es sich um ein Minischwein oder ein Hängebauchschwein handelt. Heranzuziehen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen: Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle: PM 40/26 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.09.2026 zum Urteil vom 17.09.2026 – VG 17 K 288/25

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VwVfG

von: Prof. Dr. Daniela Heinemann, Manuel J. Heinemann, Lutz Hoffmann, Prof. Dr. Arne Pautsch

 





Programmbereich: Umweltrecht