Keine Haltung eines Schweins in Berliner Altbauwohnung
Im Winter am liebsten auf der Couch
Die Klägerin trat der Anordnung und dem Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung entgegen. Das Schwein sei ein Minischwein und könne sich in der 70 qm großen Wohnung frei bewegen. Im Winter wolle es hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg wühlen und suhlen, habe dort Kontakt zu Hunden und Ponys und halte sich gern im Garten der Familie in Berlin auf. Zudem werde es als Therapieschwein ausgebildet.
Vier Stockwerke – kein Auslauf
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage gegen die tierschutzrechtliche Anordnung abgewiesen. Das Bezirksamt durfte verlangen, dass ein einzeln gehaltenes Schwein nicht mehr in einer Wohnung im 4. Stock eines Altbaus ohne Aufzug lebt. Es gebe keine Möglichkeiten für das Schwein, zu wühlen und zu suhlen, es fehle eine Unterteilung der Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden und das Schwein müsse für Spaziergänge vier Stockwerke Treppen laufen.
Unerheblich war für das Gericht, ob es sich um ein Minischwein oder ein Hängebauchschwein handelt. Heranzuziehen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen: Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
| VwVfG von: Prof. Dr. Daniela Heinemann, Manuel J. Heinemann, Lutz Hoffmann, Prof. Dr. Arne Pautsch
|
Programmbereich: Umweltrecht