KG Berlin: „Apple-Datenschutzrichtlinie“ teilweise rechtswidrig
DSGVO anwendbar
Maßstab für die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ist nach Auffassung des Senats die derzeitige Rechtslage und damit die seit dem 25.05.2018 geltende DSGVO. Die neue Rechtslage gilt deshalb, weil das Klagebegehren auf eine künftige Handlung der Beklagten abzielte. Die Datenschutzrichtlinie enthielt umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Kunden. Lediglich in einem von den Klauseln betroffenen Fällen war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung erforderlich. In den übrigen Fällen wurden die Daten zu internen Zwecken, wie Produktverbesserung oder Werbezwecke verarbeitet.Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der DSGVO
Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der geltenden DSGVO nicht zu vereinbaren, entschied das Kammergericht (KG). Die wesentlichen Überlegungen der Berliner Richter:- Keine Einwilligung: Die Nutzer haben durch die Information über die Datenverarbeitung keine Einwilligung erteilt. Dem Richterspruch zufolge ersetzt auch die Unterrichtung über die Datenverarbeitungspraktiken diese nicht.
- Täuschung: Die Datenschutzrichtlinie von Apple täuscht über die Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Unzulässig ist insbesondere, dass die Richtlinie den Eindruck vermittelt, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankommt.
- Wiederholungsgefahr: Nach Auffassung des Gerichts, ist es auch unbeachtlich, dass die Beklagte den Onlinehandel seit 2012 nicht mehr betreibt, da sie weiterhin am Geschäftsverkehr teilnimmt. Eine neue Verwendung der Datenschutzrichtlinie sei nicht auszuschließen. Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, in Zukunft auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu verzichten, sondern vielmehr auf dessen Korrektheit beharrt hat, nahm der Senat eine Wiederholungsgefahr an.
Quelle: PM des vzbv vom 22.02.2019 zum Urteil des KG in Berlin vom 27.12.2018 – AZ: 23 U 196/13
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(ESV/ah)
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